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(Nr. 5214.) Verordnung wegen Bestellung eines inlaͤndischen Gerichtsstandes fuͤr die in den
Nachbarstaaten stationirten Beamten der Preußischen Auseinandersetzungs-
Behoͤrden. Vom 27. Maͤrz 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, auf Grund des Gesetzes vom 26. April 1851. Artikel III. Nr. 2.
(Gesetz-Sammlung vom Jahre 1851. S. 183.), was folgt:
g. 1.
Die Preußischen Beamten, welche in dem Herzogthum Anhalt-Bernburg,
in dem Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen und in dem Fürstenthum
Schwarzburg-Rudolstadt stationirt sind, um die Gemeinheitstheilungs= und Ab-
lösungsgeschäfte in diesen Ländern in Gemäßheit der darüber bestehenden Staats-
Verträge zu bearbeiten, sollen forkan ihren ordentlichen persönlichen Gerichts-
stand bei dem Kreisgerichte in Merseburg haben, jedoch unbeschadet der Kom-
petenz, welche den Gerichten der genannten Staaten nach der Uebereinkunft
wegen der gegenseitigen Gerichtsbarkeitsverhälknisse:
a) vom September 1840. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1840. S. 250.),
b) vom LECiGdG I95 1843. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1844. S. 1.),
c) vom + 1840. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1840. S. 239.),
über die bezeichneren Beamten zusteht.
. 2.
Durch die im §. 1. enthaltene Bestimmung wird jedoch, wenn die Beam-
ten vorher einen ordentlichen persönlichen Gerichtsstand in hiesigen Landen ge-
habt haben, in Beziehung auf ihre persönlichen Eigenschaften und Befugnisse
Gura status) und die Erbfolge in ihren Nachlaß nichts geandert; solche sind
auch ferner nach den in jenem früheren Gerichtsstande geltenden Rechten zu
beurtheilen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koöniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. März 1860.
(L. §.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Simons. v. Schleinitz. Gr. v. Pückler.
(Nr. 5214—5275.) (Tr. 5215.)