Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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laufenden Nummern von Nr. 1. bis 2000. bezeichnet und von drei Mitglie- 
dern des Verwaltungsrathes unterschrieben. Die Aktien werden mit Angabe 
des Inhabers nach Namen, Stand und Wohnsitz in das Aktienbuch der Ge- 
sellschaft eingetragen. 
Die Prioritäts-Stammaktien werden zum Kurse von neunzig Prozent 
emittirt; der Verwaltungsrath wird jedoch ermächtigt, Falls die Unterbringung 
zu diesem Kurse nicht gelingt, einen niedrigeren Kurs, indessen nicht unter 
achtzig Prozent, hngesihrn, welcher übrigens allen Zeichnern gleichmäßig zu 
Gute kommen soll. 
Im Falle einer Liquidation oder ginzichen Auflösung der Gesellschaft 
werden die Priorikäts-Stammaktien zum Nominalbetrage zurückgezahlt, ehe die 
Stammaktien zur Hebung kommen. 
K. 2. 
Die Einzahlungen werden erst nach der landesherrlichen Genehmigung 
und nicht eher, als wenn mindestens Einhundert zwanzig tausend Thaler unter- 
ebracht sind, in Naten von zwanzig bis fünf und zwanzlg Prozent und in 
wischenrdumen von nicht unter zwei Monaten ausgeschrieben. 
Sie sind sranco an die Gesellschaftskasse oder an die in der Aufforde- 
rung des Verwaltungsrathes speziell zu bezeichnenden Bankhäuser gegen In- 
terimsquittungen nach Formular B. zu leisten. Es sleht jedoch jedem. Aktio- 
nasr frei, den ganzen Aktienbetrag auf einmal einzuzahlen, und erfolgt in die- 
sein Falle die Verzinsung (F. 3.) sofort vom Nominalwerthe der Aktien, wäh- 
rend bei Ratenzahlungen nur der wirklich eingezahlte Betrag zur Verzinsung 
ommt. 
Die Kursdifferenz wird bei dex ersten Ratenzahlung dadurch zur Gel- 
tung gebracht, daß nur der Ueberschuß über dieselbe eingezahlk wird. 
K. 3. 
Die Verzinsung erfolgt mit fünf vom Hundert vom Tage der ersten Ein- 
zahlung bis zum Schlusse des Rechnungsjahres 18x, den 30. Juni 1803. Mit 
dem Schlusse des Rechnungsjahres 1843 hört die Verzinsung auf und neh- 
men dann die Prioritätg -Aktien an dem zur Vertheilung bestimmten Reinge- 
winne der Gesellschaft in der Weise Antheil, daß von demselben, soweit er es. 
gestattet, vorab fünf Prozent des Nominalbetrages der gezeichneten und einge- 
zahlten Prioritäts-Stammaktien abgenommen und unter die Besitzer der letzte- 
ren allein vertheilt wird. Der Ueberschuß des Reingewinnes wird so lange 
unter die Stamm-Aktiongire allein vertheilt, bis dieselben vier Prozent des ge- 
zeichneten und eingezahlten Nominalbetrages erhalten. In Bezug auf den sich 
dann noch Schebenden Ueberrest des Reingewinnes werden die Prioritäts-Stamm- 
Aktien den Stammektien gleichgestellt. Ergiebt sich schon für die Jahre, für 
welche vorstehende Verzinsung bestimmt ist, nach Deckung der Zinsen ein Rein- 
gewinn, so wird solcher so lange unter die Staimmaktien allein vertheilt, als er 
r. 5221.) 282 vier
	        
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