Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Dagegen können den Bergleuten Wohnung, Feuerungsbedarf, Kandnußung, 
regelmäßige Beköstigung, sowie die zur Bergwerksarbeit erforderlichen Werk- 
zeuge und Betriebsmaterialien unter Anrechnung bei der Lohnzahlung ver- 
abfolgt werden. 
. 11. 
Die Bestimmungen des F. 10. finden auch Anwendung auf Familien- 
lieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Faktoren und Aufseher der 
ergwerkseigenthümer, sowie auf Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der 
erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist. 
F. 12. 
Bergleute, deren Forderungen den Vorschriften der G. 10. und 11. zu- 
wider anders, als durch Vonnzasang berichtigt sind, können zu jeder Zeit die 
Bezahlung ihrer Forderungen in baarem Gelde verlangen. 
S. 13. 
Verträge, welche den . 10. bis 12. zuwiderlaufen, sind nichtig. 
Dasselbe bit von Verabredungen zwischen Bergwerkseigenthümern oder 
ihnen gleichgestellten Personen einerseits und Bergleuten andererseits über die 
Entnehmung der Bedürfnisse dieser Letzteren aus gewissen Verkaufasstellen, sowie 
überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem anderen 
Zwecke, als zur Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der 
Bergleute oder ihrer Familien G. 10.). 
9. 14. 
Forderungen fuͤr Waaren, welche ungeachtet des Verbots den Arbeitern 
kreditirt worden sind, koͤnnen von den Bergwerkseigenthuͤmern und von den 
ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder 
sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheilig- 
ten unmittelbar entstanden, oder mittelbar erworben sind, vielmehr fallen der- 
gleichen Forderungen der Knappschafts-Vereinskasse zu, welcher das betreffende 
Werk angehört. 
F. 15. 
Uebertretungen der &#. 10. und 11. werden mit einer Geldbuße bis zu 
fünfhundert Thalern und im Unvermögensfalle mit verhältnitzmäßiger Gefäng- 
nißstrafe bestraft. Im Wiederholungsfalle wird die Strafe verdoppelt. Jede 
rechtskräftige Verurtheilung wird auf Kosten des Verurtheilten durch das Amts- 
blart und andere öffentliche Blätter derjenigen Kreise, in welchen derselbe und 
der betheiligte Bergmann ihren Wohnsch haben, bekannt gemacht. 
. 16.
	        
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