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Dagegen können den Bergleuten Wohnung, Feuerungsbedarf, Kandnußung,
regelmäßige Beköstigung, sowie die zur Bergwerksarbeit erforderlichen Werk-
zeuge und Betriebsmaterialien unter Anrechnung bei der Lohnzahlung ver-
abfolgt werden.
. 11.
Die Bestimmungen des F. 10. finden auch Anwendung auf Familien-
lieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Faktoren und Aufseher der
ergwerkseigenthümer, sowie auf Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der
erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist.
F. 12.
Bergleute, deren Forderungen den Vorschriften der G. 10. und 11. zu-
wider anders, als durch Vonnzasang berichtigt sind, können zu jeder Zeit die
Bezahlung ihrer Forderungen in baarem Gelde verlangen.
S. 13.
Verträge, welche den . 10. bis 12. zuwiderlaufen, sind nichtig.
Dasselbe bit von Verabredungen zwischen Bergwerkseigenthümern oder
ihnen gleichgestellten Personen einerseits und Bergleuten andererseits über die
Entnehmung der Bedürfnisse dieser Letzteren aus gewissen Verkaufasstellen, sowie
überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem anderen
Zwecke, als zur Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der
Bergleute oder ihrer Familien G. 10.).
9. 14.
Forderungen fuͤr Waaren, welche ungeachtet des Verbots den Arbeitern
kreditirt worden sind, koͤnnen von den Bergwerkseigenthuͤmern und von den
ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder
sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheilig-
ten unmittelbar entstanden, oder mittelbar erworben sind, vielmehr fallen der-
gleichen Forderungen der Knappschafts-Vereinskasse zu, welcher das betreffende
Werk angehört.
F. 15.
Uebertretungen der . 10. und 11. werden mit einer Geldbuße bis zu
fünfhundert Thalern und im Unvermögensfalle mit verhältnitzmäßiger Gefäng-
nißstrafe bestraft. Im Wiederholungsfalle wird die Strafe verdoppelt. Jede
rechtskräftige Verurtheilung wird auf Kosten des Verurtheilten durch das Amts-
blart und andere öffentliche Blätter derjenigen Kreise, in welchen derselbe und
der betheiligte Bergmann ihren Wohnsch haben, bekannt gemacht.
. 16.