Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die  Stimmzettel  müssen  von  weißem  Papier  und  dürfen  mit  keinen  äußeren  Kennzeichen
  versehen  sein.

Stimmzettel,  welche  nicht  in  einem  amtlich  gestempelten,  oder  welche  in  einem  mit
einem  Kennzeichen  versehenen  Umschlag  abgegeben  werden  wollen,  hat  der  Wahlvorsteher
zurückzuweisen.

Art.  16.

Um  7  Uhr  abends  erklärt  der  Wahlvorsteher,  daß  nur  noch  diejenigen  Wähler  zur
Stimmabgabe  zugelassen  werden,  welche  im  Wahllokal  bereits  anwesend  sind.

Nach  Schluß  der  Abstimmung  werden  die  Umschläge  aus  der  Wahlurne  genommen
und  uneröffnet  gezählt.  Ergibt  sich  dabei  auch  nach  wiederholter  Zählung  eine  Ver—
schiedenheit  von  der  ebenfalls  festzustellenden  Zahl  der  Wähler,  bei  deren  Namen  der
Abstimmungsvermerk  in  der  Wählerliste  gemacht  ist,  so  ist  dies  nebst  dem  etwa  zur  Aufklärung
  Dienlichen  im  Protokoll  anzugeben.

Art.  17.

Sodann  erfolgt  durch  die  Distriktswahlkommission  die  Prüfung  und  Zählung  der
Stimmzettel.

Einer  der  Beisitzer  eröffnet  hiebei  jeden  Umschlag,  entfaltet  den  in  ihm  befindlichen
Stimmzettel  und  übergibt  denselben  dem  Wahlvorsteher,  welcher  ihn  nach  lauter  Verlesung
  an  einen  anderen  Beisitzer  weiterreicht,  der  die  Stimmzettel  bis  zum  Ende  der
Wahlhandlung  aufbewahrt.

Der  Protokollführer  nimmt  den  Namen  jedes  Kandidaten  in  das  Protokoll  auf,
vermerkt  neben  demselben  jede  dem  Kandidaten  zufallende  Stimme  und  zählt  dieselbe
laut.  In  gleicher  Weise  führt  einer  der  Beisitzer  eine  Gegenliste,  welche  ebenso  wie  die
zur  Vormerkung  der  Abstimmenden  benützte  Wöählerliste  (Art.  14  Abs.  2)  beim  Schlusse
der  Wahlhandlung  von  der  Distriktswahlkommission  zu  unterschreiben  und  dem  Protokoll
beizufügen  ist.

Art.  18.

Ungültig  und  bei  Feststellung  des  Wahlresultats  nicht  in  Anrechnung  zu  bringen  sind:

1)  Stimmzettel,  welche  sich  nicht  in  einem  amtlich  gestempelten  Umschlag,  oder  welche
sich  in  einem  verschlossenen  Umschlag  befinden;