Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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In  Betreff  der  Mitbenutzung  der  Braunschweigischen  Bahnhäöfe  zu  Helmstedt,
  Jerxheim  und  Schöningen  Seitens  der  Berlin-Potsdam--Magdeburger
Gesellschaft,  sowie  in  Betreff  des  Betriebswechsels  zwischen  den  beiderseitigen
Bahnverwaltungen  und  wegen  des  Betriebsdienstes  auf  den  von  beiden  gemeinschaftlich
  zu  benutzenden  Stationen  und  Bahngeleisen  bleibt  die  Vereinbarung
zunächst  den  Verwaltungen  selbst  überlassen.  Nöthigenfalls  werden  die  beiden
Hohen  Regierungen  eine  Verständigung  darüber  herbeizuführen  suchen.

Artikel  5.

Die  Bahnstrecke  von  Magdeburg  über  Eilsleben  nach  Schöningen  soll
sofort  mit  zwei  Geleisen  versehen  werden,  bis  zu  deren  Vollendung  auch  auf  der
Strecke  von  Schöningen  nach  Jerxheim  das  zweite  Geleise  herzustellen  ist.

Es  bleibt  der  Königlich  Preußischen  Regierung  für  die  Bahnstrecke  von
Eilsleben  nach  Helmstedt  und  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  für
die  Bahnstrecke  von  Helmstedt  nach  Braunschweig  vorbehalten,  die  uoführun
des  zweiten  Bahngeleises  bei  eintretendem  Bedursuß  anzuordnen.  Man  ist  schoch
einverstanden,  daß  das  zweite  Bahngeleise  auf  der  ganzen  Linie  zwischen  Eilsleben
  und  Braunschweig  ausgeführt  werden  soll,  sobald  von  einer  der  Hohen
Regierungen  zur  Anlegung  desselben  auf  Ihrer  Gebietsstrecke  geschritten  wird.

Uebrigens  ist  für  die  Bahnstrecke  Eilsleben.  Helmstedt  und  Helmstedt-Braunschweig
  das  zur  Anlegung  zweier  Geleise  erforderliche  Grundeigenthum
sofort  anzukaufen  und  zur  Verwendung  bereit  zu  halten.

Artikel  6.

Der  Bau  der  vorbezeichneten  Bahnen  soll  solide  und  dauerbaft  ausgeführt
werden,  damit  Gefahren  und  Störungen  des  Betriebes  nicht  zu  besorgen  sind.

Dabei  werden  die  Bahnen  in  allen  Theilen  eine  solche  Einrichtung  erhalten,
  daß  Personen,  Güter  und  sonstige  Gegenstände,  welche  auf  Eisenbahnen  befördert
  zu  werden  geeignet  sind,  ohne  Gefahr  und  Nachtheile  transportirt  werden
können.

Artikel  7.

Die  Hohen  Regierungen  werden  die  Ausführung  der  neuen  Bahnanlagen
thunlichg  beschleunigen  lassen.
ie  Königlich  Preußische  Regierung  wird  dafür  Sorge  tragen,  daß  die
von  der  Berlin-Potsdam-  Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  auszuführenden
Bauten  innerhalb  zwei  Wime  von  Ertheilung  der  beiderseitigen  Konzessionen
an  gerechnet,  vollendet  und  dem  Betriebe  übergeben  werden.  Die  Herzoglich
Braunschweigische  Regierung  wird  die  von  Ihr  auszuführende  Strecke  von  Helm.
stedt  nach  Braunschweig  in  gleicher  Frist  betriebsfähig  herstellen  lassen.

Artikel  8.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  behält  sich  das  Reccht  vor,
nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  der  Betriebseröffnung  das  durch  die  rlinots-