Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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herrlichen Verhältnisse entstanden sind, sind auch in dem Falle für unentgelt- 
lich aufgehoben zu erachten, wenn solche von Pfarren, Kirchen und anderen 
eistlichen Instituten zu entrichten sind, und wird hierdurch die betreffende Be- 
Uimmung des Gesetzes vom 24. August 1848. (Verordnungs= und Anzeigeblatt 
für das Fürstenthum Sigmaringen für 1848. S. 315.) ergänzt. 
G. 21. 
Die Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes liegt der Regierung für die 
Hohenzollernschen Lande als Auseinandersetzungsbehörde und einem zu errich- 
tenden Spruchkollegium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ob, welches 
aus drei zum Richteramte qualifizirten und aus zwei der landwirthschaftlichen 
Gewerbelehre kundigen Mitgliedern bestehen soll. 
In Ansehung der Rechte dritter Personen und in Ansehung des ganzen 
Auseinandersetzungsverfahrens finden dabei dieselben Vorschriften Anwendung, 
welche in diesen Beziehungen bei Ablösungen und Gemeinheitstheilungen in dem 
ostrheinischen Theile des Regierungsbezirks Coblenz gelten. 
  
g. 22. 
Kreis-WVermittelungsbehörden werden in den Hohenzollernschen Landen 
nicht errichtet. Die Auseinandersetzungsbehörden sind ermächtigt, in geeigne- 
ten Fällen neben dem Gutachten des Spezialkommissarius Sachverständige 
zu hören. 
Die Schiedsrichter sind von den Parteien, wenn sie sich über andere 
Personen nicht einigen, aus den sachkundigen Eingesessenen des Oberamtsbezirks 
zu wählen. 
Die Wahl unterliegt der Prüfung und Bestätigung der Regierung. 
Diese hat zugleich an Stelle derjenigen Partei, welche die Wahl der Schiebs- 
richter verweigert, die Schiedsrichter, auch, im Falle der Weigerung oder im 
Mangel der Eingung der Parteien, den Obmann zu ernennen. 
F. 23. 
Die Kosten des Verfahrens über die Ablösung der Reallasten nach dem 
gegenwärtigen Gesetze, einschließlich derjenigen für eine bei dieser Gelegenheit 
u Stande kommende Zusammenlegung der Grundstücke, werden vom Staate 
bernommen. 
Nur die Prozeßkosten haben die Parteien zu tragen. In Betreff der- 
Jabrgang 18660. (Nr. 572.) 33 selben
	        
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