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herrlichen Verhältnisse entstanden sind, sind auch in dem Falle für unentgelt-
lich aufgehoben zu erachten, wenn solche von Pfarren, Kirchen und anderen
eistlichen Instituten zu entrichten sind, und wird hierdurch die betreffende Be-
Uimmung des Gesetzes vom 24. August 1848. (Verordnungs= und Anzeigeblatt
für das Fürstenthum Sigmaringen für 1848. S. 315.) ergänzt.
G. 21.
Die Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes liegt der Regierung für die
Hohenzollernschen Lande als Auseinandersetzungsbehörde und einem zu errich-
tenden Spruchkollegium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ob, welches
aus drei zum Richteramte qualifizirten und aus zwei der landwirthschaftlichen
Gewerbelehre kundigen Mitgliedern bestehen soll.
In Ansehung der Rechte dritter Personen und in Ansehung des ganzen
Auseinandersetzungsverfahrens finden dabei dieselben Vorschriften Anwendung,
welche in diesen Beziehungen bei Ablösungen und Gemeinheitstheilungen in dem
ostrheinischen Theile des Regierungsbezirks Coblenz gelten.
g. 22.
Kreis-WVermittelungsbehörden werden in den Hohenzollernschen Landen
nicht errichtet. Die Auseinandersetzungsbehörden sind ermächtigt, in geeigne-
ten Fällen neben dem Gutachten des Spezialkommissarius Sachverständige
zu hören.
Die Schiedsrichter sind von den Parteien, wenn sie sich über andere
Personen nicht einigen, aus den sachkundigen Eingesessenen des Oberamtsbezirks
zu wählen.
Die Wahl unterliegt der Prüfung und Bestätigung der Regierung.
Diese hat zugleich an Stelle derjenigen Partei, welche die Wahl der Schiebs-
richter verweigert, die Schiedsrichter, auch, im Falle der Weigerung oder im
Mangel der Eingung der Parteien, den Obmann zu ernennen.
F. 23.
Die Kosten des Verfahrens über die Ablösung der Reallasten nach dem
gegenwärtigen Gesetze, einschließlich derjenigen für eine bei dieser Gelegenheit
u Stande kommende Zusammenlegung der Grundstücke, werden vom Staate
bernommen.
Nur die Prozeßkosten haben die Parteien zu tragen. In Betreff der-
Jabrgang 18660. (Nr. 572.) 33 selben