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g. 6.
Privilegirte militairische Testamente sind in guͤltiger Form errichtet:
4) wenn sie von dem Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben
ind;
2) wenn sie von dem Testator eigenhändig unterschrieben und von zwei
Zeugen oder einem Auditeur oder Offizier mitunterzeichnet sind;
3) wenn von einem Auditeur oder Offizier, unter Zuzkehung zweier Zeugen
oder eines zweiten Auditeurs oder Offiziers, über die mündliche Erklä-
rung des Testators eine schriftliche Verbandlung aufgenommen und diese
dem Testator vorgelesen, sowie von dem Auditeur oder Offizier und den
Jeugen unterschrieben ist.
Bei verwundeten oder kranken Militairpersonen können die unter Nr. 2.
und 3. erwähnten Auditeure und Offiziere durch Militairärzte oder höhere La-
zarekhbeamte oder Militairgeistliche vertreten werden.
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Die im F. 6. erwähnten Zeugen sind Beweiszeugen; sie brauchen nicht
die Eigenschaft von Instrumentszeugen zu haben und es bann die Aussage eines
derselben für vollständig beweisend angenommen werden.
g. 8.
Die nach Vorschrift des §. 6. Nr. 3. aufgenommene Verhandlung hat
in Betreff ihres Inhalts und der in ihr angegebenen Zeit der Aufnahme die
Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
Ist in dem eigenhändig. geschriebenen und unterschriebenen, oder in dem
eigenhändig unterschriebenen Testamente (G. 6. Nr. 1. 2.) die Zeit der Errich-
tung angegeben, so sireitet die Vermuthung, bis zum Beweise des Gegentheils,
für die Richtigkeit dieser Angabe.
Eine gleiche Vermuthung streitet dafür, daß das Testament während des
die privilegirte Form zulassenden Ausnahmezustandes errichtet ist, wenn dasselbe
während Hieser Zeit oder innerhalb vierzehn Tage nach deren Aufhören einer
vorgesetzten Militairbehörde zur Mufbewazrng übergeben ist, oder wenn dasselbe
in dem Feldnachlaß des Testators aufgefunden wird.
K. 9.
Privilegirte militairische Testamente verlieren ihre Gültigkeit mit dem
Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der Truppentheil, zu dem
der Testator gehört, demobil gemacht ist, oder der Testator aufgehört hat, zu
dem mobilen Truppentheil zu gehören, oder als Kriegsgefangener oder Geißel
aus der Gewalt des Feindes entlassen ist. D
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