Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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g. 6. 
Privilegirte militairische Testamente sind in guͤltiger Form errichtet: 
4) wenn sie von dem Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben 
ind; 
2) wenn sie von dem Testator eigenhändig unterschrieben und von zwei 
Zeugen oder einem Auditeur oder Offizier mitunterzeichnet sind; 
3) wenn von einem Auditeur oder Offizier, unter Zuzkehung zweier Zeugen 
oder eines zweiten Auditeurs oder Offiziers, über die mündliche Erklä- 
rung des Testators eine schriftliche Verbandlung aufgenommen und diese 
dem Testator vorgelesen, sowie von dem Auditeur oder Offizier und den 
Jeugen unterschrieben ist. 
Bei verwundeten oder kranken Militairpersonen können die unter Nr. 2. 
und 3. erwähnten Auditeure und Offiziere durch Militairärzte oder höhere La- 
zarekhbeamte oder Militairgeistliche vertreten werden. 
*- 
Die im F. 6. erwähnten Zeugen sind Beweiszeugen; sie brauchen nicht 
die Eigenschaft von Instrumentszeugen zu haben und es bann die Aussage eines 
derselben für vollständig beweisend angenommen werden. 
g. 8. 
Die nach Vorschrift des §. 6. Nr. 3. aufgenommene Verhandlung hat 
in Betreff ihres Inhalts und der in ihr angegebenen Zeit der Aufnahme die 
Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. 
Ist in dem eigenhändig. geschriebenen und unterschriebenen, oder in dem 
eigenhändig unterschriebenen Testamente (G. 6. Nr. 1. 2.) die Zeit der Errich- 
tung angegeben, so sireitet die Vermuthung, bis zum Beweise des Gegentheils, 
für die Richtigkeit dieser Angabe. 
Eine gleiche Vermuthung streitet dafür, daß das Testament während des 
die privilegirte Form zulassenden Ausnahmezustandes errichtet ist, wenn dasselbe 
während Hieser Zeit oder innerhalb vierzehn Tage nach deren Aufhören einer 
vorgesetzten Militairbehörde zur Mufbewazrng übergeben ist, oder wenn dasselbe 
in dem Feldnachlaß des Testators aufgefunden wird. 
K. 9. 
Privilegirte militairische Testamente verlieren ihre Gültigkeit mit dem 
Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der Truppentheil, zu dem 
der Testator gehört, demobil gemacht ist, oder der Testator aufgehört hat, zu 
dem mobilen Truppentheil zu gehören, oder als Kriegsgefangener oder Geißel 
aus der Gewalt des Feindes entlassen ist. D 
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