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(Nr. 5237.) Gesetz, bekreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militairverwaltung für
dle Zeit vom 1. Mai 1860. bis zum 30. Juni 1861. Vom 27. Juni
1860.
Im Namen Str. Majestaͤt des Königs.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, mit Zustimmung beider Haͤuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
g. 1.
Der Kriegsminister wird ermächtigt, zur einstweiligen Aufrechthaltung
und Vervollstndigung derjenigen Maaßnahmen, welche für die fernere Kriegs-
bereitschaft und erhöhte Streikbarkeit des Heeres erforderlich und auf den bis-
herigen gesetzlichen Grundlagen thunlich sind, außer den im gewöhnlichen Bud-
get bewilligten Mitteln für die Zeit vom 1. Mai d. J. bis zum 30. Juni 1861.
neun Millionen Thaler zu verwenden.
G. 2.
Der Finanzminister wird ermächtigt, dem Kriegsminister, soweit es zur
OHeckung der im H. 1. genehmigten Ausgaben erforder ich ist, den Ertrag der
nach dem Gesetze vom 21. Mai 1859. und dem anderweiten Gesetze vom heu-
tigen Tage für die Zeit vom 1. Januar d. J. bis zum 30. Juni t861. zu
erhebenden Zuschläge zur klaffisizirten Einkommensteuer, zur Klassensteuer und
iz Mahl= und Schlachrsteuer, sowie die nach dem Rechnungsabschlusse für das
F# 1859. disponiblen Etaksüberschüsse zu überweisen.
S. 3.
Dem Landtage ist bei seinem nächsten Zusammentritre, beziehungsweise
nach dem 31. Dezember d. J. und 30. Juni 1861., über die Ausführung die-
ses Gesetzes Rechenschaft zu geben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unkerschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Baden--Baden, den 27. Juni 1860.
(L. 8.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Sürsk# Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt.
imons. v. Schleinitz. v. Patow. Gr. v. Pückler.
v. Bethmann-Hollweg. Gr. v. Schwerin, v. Roon.
(Nr. 5238.)