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Straße. Zugleich will Ich der Stadt Neuenrade gegen Uebernahme der künf-
tigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des
Chausseegeldes nach den anderthalbfachen Sätzen und den Besümmungen des für
die Staaks-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der
in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der son-
stigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmun=
gen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewendet werden, hierdurch mit
der Maaßgabe verleihen, daß die Stadt Neuenrade nach Verlauf von sechs
Jahren eine Herabsetzung auf die einfachen Tarifsätze sich gefallen lasse, inso-
fern dieses nach dem Ermessen der Minister für Handel und der Finanzen für
erforderlich erachtet werden sollte. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Besiimmungen wegen der Chausseepolizei=
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Baden-Baden, den 28. Mai 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminisier.
Berichtigung.
J der S. 21. ff. der diesjährigen Gesetz-Sammlung abgedruckten Ver-
orbnung vom 31. Oktober 1859., die Regulirung der Aller und Ohre, sowie
die Erweiterung der Drömlingskorporation betreffend, ist
S. 25. K. 12. Z. 7. stalt Kaltzlingen zu setzen: „Raetzlingen“, und
ibid. S. 13. Z. 2. statt Koewitz zu setzen: „Roewitz.“
Nedigirt im Bureau des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Pofbuchdruckerei
ecker).