Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Straße. Zugleich will Ich der Stadt Neuenrade gegen Uebernahme der künf- 
tigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des 
Chausseegeldes nach den anderthalbfachen Sätzen und den Besümmungen des für 
die Staaks-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der 
in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der son- 
stigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmun= 
gen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewendet werden, hierdurch mit 
der Maaßgabe verleihen, daß die Stadt Neuenrade nach Verlauf von sechs 
Jahren eine Herabsetzung auf die einfachen Tarifsätze sich gefallen lasse, inso- 
fern dieses nach dem Ermessen der Minister für Handel und der Finanzen für 
erforderlich erachtet werden sollte. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehängten Besiimmungen wegen der Chausseepolizei= 
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Baden-Baden, den 28. Mai 1860. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminisier. 
  
Berichtigung. 
J der S. 21. ff. der diesjährigen Gesetz-Sammlung abgedruckten Ver- 
orbnung vom 31. Oktober 1859., die Regulirung der Aller und Ohre, sowie 
die Erweiterung der Drömlingskorporation betreffend, ist 
S. 25. K. 12. Z. 7. stalt Kaltzlingen zu setzen: „Raetzlingen“, und 
ibid. S. 13. Z. 2. statt Koewitz zu setzen: „Roewitz.“ 
  
Nedigirt im Bureau des Staats-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Pofbuchdruckerei 
ecker).
	        
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