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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 22.——
(Nr. 5240.) Gesetz, betreffend die Uebernahme einer Jinsgarantie für das Anlagekapital
einer Eisenbahn von Ehrenbreitstein zur Landesgrenze bei Horchheim und
einer festen Rheinbrücke zwischen Coblenz und Ehrenbreitstein. Vom
2. Juni 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
folgt:
S. 1.
Der Rheinischen Eisenbahngesellschaft wird nach ndherer Maaßgabe der
„beigedruckten, unter dem 13. Januar 1860. und 9. Juni 1859. mit der Di-
rektin dieser Gesellschaft abgeschlossenen Verträge, die Zinsgarantie des Staats
ewilligt:
a) für ein die Summe von 750,000 Rthlrn. nicht übersteigendes Anlage-
kapital einer Eisenbahn von Ehrenbreitstein zur Landesgrenze bei Horch-
heim auf Höhe von vier Prozent,
und
b) für ein die Summe von 3,500,000 Rehlrn. nicht übersteigendes Anlage-
sppital einer festen Rheinbrücke zwischen Coblenz und Ehrenbreitstein auf
Höhe eines Satzes von vier und einem halben Prozent der hierfür aufzu-
nehmenden Prioritätsanleihe, jedoch nur für den Faolo, daß diese Gesell-
schaft auf Erfordern des Staats den Bau der gedgchten Bruͤcke in Angriff
nimmt, bevor sie nach F. 6. des unter dem 5. März 1856. landesherr-
lich bestätigten Nachtrages zu ihren Statuten dazu verpflichtet ist.
Jahrgang 1860. (Nr. 5240.) 40 g. 2.
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juli 1860.