Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Coblenz  gerechnet,  diese  Bahnstrecke  also  gleichzeitig  mit  der  Brücke  von  der
Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  ausgeführk  und  vollendet  werden.

Artikel  2.

Wird  nach  Artikel  1.  die  Brücke  und  die  Eisenbahnstrecke  bis  zum  Bahnhofe
  in  Coblenz  früher  ausgeführt,  als  die  Brücke  nach  F.  6.  des  oben  erwähnten
  Statutnachtrages  von  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  auszuführen
  wäre,  so  gewährt  der  Staat  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  für  das
Anlagekapital  eine  Zinsgarantie  bis  g  dem  Zeitpunkte,  wo  die  nach  dem  allegirten
  §.  6.  von  ihr  übernommene  Verpflichtung  eintritt.

Die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  wird  demnach  das  für  die  bezeichmeten
  Anlagen  erforderliche  Kapital  durch  eine  Prioritätsanleihe  beschaffen,  deren
  Zinsen  vom  Staate  garantirt  werden,  und  der  Staat  erstattet  der  Gesellschaft
  jährlich  den  Betrag  der  Zinsen,  soweit  derselbe  nicht  durch  die  Einnahmen
  von  der  Brücke  und  der  Bahnstrecke  bis  zum  Bahnhofe  in  Coblenz,  nach
Abzug  der  Unterhaltungs=  und  Betriebskosten,  gedeckt  wird.  —  Die  Zinsen
während  der  Bauzeit  werden  aus  dem  Baufonds  bestritten  und  zum  Anlagekapital
  gerechnet.

Artikel  3.

Die  Bedingungen  der  Emission  der  Prioritätsanleihe  werden  nach  vorausgegangener

  Verständigung  zwischen  der  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahnesellschaft

  und  dem  K##cguches  Eisenbahnkommissariate  durch  das  zu  ertheilende
llerhöchste  Privilegium  festgesetzt.

Das  Anlagekapital  wird  vorlaufig  zu  3,000,000  Rthlr.  angenommen  und
nach  Vollendung  der  Bauten  auf  Grund  der  von  der  Direktion  der  Rheinischen
  Eisenbahngesellschaft  zu  legenden  Rechnung  vom  Königlichen  Ministerium
für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten  definitiv  festgestellt.

Der  etwaige  Mehrbetrag  an  Kapital,  welcher  sich  über  die  vorläufig  angenommenen
  3,000,000  Rehlr.  als  nothwendig  ergiebt:

a)  für  den  Bau  der  Brücke  und  der  Bahnstrecke  bis  zum  Bahnhof  in  Coblenz
  sammt  allem  Zubehör,  einschließlich  der  etwaigen  auf  die  Brücke
bezüglichen  Anforderungen  für  fortifikatorische  Zwecke;  «

b)fürdieBestteitungderGeneralIosien,welcheaufzwekaittelezent
derAusgabeada.c.undd.zubekechnenunddemRheinischenCisem
bahnunternehmen  zu  erstatten  sind,  soweit  sie  sich  nicht  abgesondert  und
direkt  aus  dem  Fonds  für  das  hier  in  Rede  stehende  Unternehmen  berechnen
  lassen;

Uß)  für  etwaigen  Kursverlust  bei  Ausgabe  der  Prioritäts-Obligationen;
d)  für  die  Einlösung  der  bis  zum  Schlusse  desjenigen  Jahres,  in  welchem
die