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Coblenz gerechnet, diese Bahnstrecke also gleichzeitig mit der Brücke von der
Rheinischen Eisenbahngesellschaft ausgeführk und vollendet werden.
Artikel 2.
Wird nach Artikel 1. die Brücke und die Eisenbahnstrecke bis zum Bahnhofe
in Coblenz früher ausgeführt, als die Brücke nach F. 6. des oben erwähnten
Statutnachtrages von der Rheinischen Eisenbahngesellschaft auszuführen
wäre, so gewährt der Staat der Rheinischen Eisenbahngesellschaft für das
Anlagekapital eine Zinsgarantie bis g dem Zeitpunkte, wo die nach dem allegirten
§. 6. von ihr übernommene Verpflichtung eintritt.
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft wird demnach das für die bezeichmeten
Anlagen erforderliche Kapital durch eine Prioritätsanleihe beschaffen, deren
Zinsen vom Staate garantirt werden, und der Staat erstattet der Gesellschaft
jährlich den Betrag der Zinsen, soweit derselbe nicht durch die Einnahmen
von der Brücke und der Bahnstrecke bis zum Bahnhofe in Coblenz, nach
Abzug der Unterhaltungs= und Betriebskosten, gedeckt wird. — Die Zinsen
während der Bauzeit werden aus dem Baufonds bestritten und zum Anlagekapital
gerechnet.
Artikel 3.
Die Bedingungen der Emission der Prioritätsanleihe werden nach vorausgegangener
Verständigung zwischen der Direktion der Rheinischen Eisenbahnesellschaft
und dem K##cguches Eisenbahnkommissariate durch das zu ertheilende
llerhöchste Privilegium festgesetzt.
Das Anlagekapital wird vorlaufig zu 3,000,000 Rthlr. angenommen und
nach Vollendung der Bauten auf Grund der von der Direktion der Rheinischen
Eisenbahngesellschaft zu legenden Rechnung vom Königlichen Ministerium
für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten definitiv festgestellt.
Der etwaige Mehrbetrag an Kapital, welcher sich über die vorläufig angenommenen
3,000,000 Rehlr. als nothwendig ergiebt:
a) für den Bau der Brücke und der Bahnstrecke bis zum Bahnhof in Coblenz
sammt allem Zubehör, einschließlich der etwaigen auf die Brücke
bezüglichen Anforderungen für fortifikatorische Zwecke; «
b)fürdieBestteitungderGeneralIosien,welcheaufzwekaittelezent
derAusgabeada.c.undd.zubekechnenunddemRheinischenCisem
bahnunternehmen zu erstatten sind, soweit sie sich nicht abgesondert und
direkt aus dem Fonds für das hier in Rede stehende Unternehmen berechnen
lassen;
Uß) für etwaigen Kursverlust bei Ausgabe der Prioritäts-Obligationen;
d) für die Einlösung der bis zum Schlusse desjenigen Jahres, in welchem
die