Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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2) von Ehrenbreitstein über Lahnstein, das Lahnthal hinauf nach Wetzlar, 
zum Anschlusse an die unter 1. genannte Bahn, 
zu gestatten und zu fördern. 
Die unter 2. genannte Bahn soll #mittelst einer festen Brücke über den 
Iei in Coblenz in unmittelbare Schienenverbindung mit der Eisenbahn von 
Cöln nach Bithgen gebrücht werden. 
Artikel 2. 
Die Herzoglich Nassauische Regierung wird der in Cöln domizilirten 
Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft, welchrr Sritens der Königlich Preußischen 
Regierung bereits die Konzession für die Eisenbahn von Cöln nach Gießen in- 
nerzald ihres. Gebietes ertheilt ist, auch Ihrerseits die Konzession zum Bau und 
Betrieb der um Herzogkhum Nassan belegenen Strecke der genännten Bahn 
alsbald nach der Ratiftkation dieses Vertrages nach Maaßgabe desselben und 
unter Verleihung des Expropriationsrechts für die erforderlichen Grundslücke 
ertheilen. Es wird dafür Sorge getragen werden, daß die Cöln-Gießener 
Eisenbäahhl von der Cöln-Mindener Eisenbähngesellschaft in Thichs kzer 
Ftist und längsleiss binnen vier Jähren ##iach der Ratiflkakion dieses Vertrages 
Völleildet Werde. « 
Artikel 3. 
Von der Eisenbahn von Ehrenbreitslein nach Wetzar soll 
1) die Strecke von. Ehrenbreitstein bls Oberlahnstein von der in Cöln do- 
mizzlirten Rheinischen Eisenbahngesellschaft, und 
2) die Slrecke von Oberlahnstein bis Wetzla#r bon der Herzöglich Nassaui- 
schen Regierürig 
gebaut und in Betrieb genommen werden. 6 
Für die unter 15 genannte Bahnstrecke werden die hohen kontrahiren= 
besessgierünsten. DJebe imterhalb Ihres Gebietes, der ahtimischen Eisenbahn= 
Hefellsthaft alsbald nach der Ratififation dieses Bertrag's Räch Maaßgabe 
desselben #uld liker Werleihling des Expröpriationsrechts für bie erforderlichen 
Grundstücke die Konzession ertheilen. Jede der kontrahirenden Regierunßen 
wird der Gesellschaft für das innerhalb ihres Stantsgebietes verwendete An- 
lagekapital eine näher vereinbarte Zinsgaramtie gewähren. 
Auf den von der Herzoglich Nässaülschen Regierung auszuführenden Bau 
und Betrieb des Prcußischen Theiles der vorstehend unter 2. bezeichneten Bahn- 
strecke sollem die Bessiltimungem des Königlich Urttcisthen. esetzes über die 
Eisenbahnunternehmungen boln 3. Norember 4838. (Gesch-Sammlung für die 
Ib#nglich, Grenfische Staäten für 1838. S. 505. bls 510.) Anmendung sinden, 
soweit dieselben nicht durch diesen Verkrag abgeändert werden, und ihit 2 usschus 
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