Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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dige Kommissarien bestellen, welche die Beziehungen ihrer Regierungen zu den 
Elsenbahnverwaltungen in allen denjenigen Fäallen zu vertreten haben, welche 
nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der kompetenten 
Landesbehörden geeignet sind. 
Artikel 10. 
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Königlich Preußischen 
und der Herzoglich Nassauischen Regierung über die in Ihren Gebieten belege- 
nen Bahnstrecken und den darauf stattfindenden Betrieb verbleibt die Ausübung 
des Oberaufsichtsrechts über die den Betrieb auf einzelnen Strecken führenden 
Eisenbahngesellschaften oder Eisenbahnverwaltungen im Allgemeinen und deren 
Heläftsführung derjenigen Regierung, in deren Gebiete dieselben ihren Sitz 
aben. 
Artikel 11. 
Die Eisenbahnverwaltung, welche außerhalb des Gebietes ihrer Regierung 
eine Eisenbahnstrecke baut und beziehungsweise in Betrieb nimmt, hat wegen 
aller Entschädigungsansprüche, die aut Anlaß der Anlage und beziehungsweise 
des Betriebes dieser Bahnstrecke gegen sie erhoben werden möchten, 646 der 
Gerichtsbarkeit und den Gesetzen desjenigen Landes zu unterwerfen, in welchem 
die Bahnstrecke liegt. 
Artikel 12. 
Die Aufsichts= und Betriebsbeamten sind auf Präsentation der den Be- 
nieb führenden Bahnverwaltung bei den betreffenden Behörden derjenigen Re- 
gierung in Pflicht zu nehmen, in deren Gebiete sie stationirt sind. 
Artikel 13. 
Die Genehmigung der Fahrplane und Tarife soll derjenigen Regierung 
vorbehalten bleiben, in deren Gebiete die betreffende Eisenbahnverwaltung ihren 
Sitz hat. Es sollen in passender Verbindung mit den Zügen der anschließen- 
den Bahnen täglich mindestens drei direkte Personenzüge ohne anderen als den 
durch den Betrieb bedingten Aufenthalt auf den Stationen hin und zurück 
zwischen Cöln und Gießen und zwischen Coblenz und Gießen stattfinden. 
Die Tarifsätze für die in den beiderseitigen Gebieten belegenen Bahn- 
strecken sollen nach gleichen Grundsätzen festgestellt und mit denen der benach- 
barten Bahnen in ein angemessenes Verhältniß gebracht werden. 
Artikel 14. 
Zwischen den beiderseitigen Unterthanen soll sowohl hinsichtlich der Be- 
förderungspreise als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden, 
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