— 296 —
nach Ablauf von dreißig Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an gerech-
net, oder auch pe, die in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecken gegen Er-
stattung der Anlagekosten in Eigenthum zu übernehmen.
Dasselbe behält Sich die Königlich Preußische Regierung bezügli.) der
Bahnstrecke von Wetzlar bis zur Grenze oberhalb Beilbr 5az. 8
Artikel 23.
Sollte in Folge der Bestimmungen des Artikels 22.
1) das Eigenthum der Nassauischen Strecke der Cöln-Gießener Eisenbahn
auf die Herzoglich Nassauische Regierung, oder
2) das Eigenthum der Preußischen Strecke der Oberlahnstein = Wetzlarer
Eisenbahn auf die Königlich Preußische Regierung, oder
3) das Eigenthum der Nassauischen Strecke der Ehrenbreitstein = Oberlahn=
steiner Eisenbahn auf die Herzoglich Nassauische Regierung
übergehen, so soll nichtsdestoweniger der Betrieb auf jeder der norstehend un-
ter 1. 2. und 3. bezeichneten Eisenbahnen stets in der Hand Einer Verwal-
tung vereinigt sein, und es soll beim Mangel einer anderweitigen Einigung
der Betrieb auf der kürzeren Strecke immer derjenigen Verwaltung zustehen,
welche den Betrieb auf der längeren Strecke führr.
Kommt in diesem Falle eine Einigung über ein Bahngeld oder eine Ver-
gütung für die Betriebsführung nicht zu Stande, so hat die den Betrieb füh-
rende Verwaltung den Reinertrag von der fremden Strecke unverkürzt an den
Eigenthümer derselben abzuliefern.
Artikel 24.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt
und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations-Urkunden
spätestens binnen sechs Wochen bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmäch=
tigten unterzeichnet und besiegelt worden.
So geschehen zu Wiesbaden, den 8. Februar 1860.
Eduard v. Möller. Heinrich v. Wintzingerode.
(I. S.) (. S.)
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifi-
kations-Urkunden zu Berlin bewirkt worden.
(N.. 5243.)