Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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(Nr. 5243.) Pivilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Lublinitzer Kreises im Betrage von 14,000 Thalern. Vom 28. Mai 
1860. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent. 
Nachdem von den Kreisständen des Lublinitzer Kreises auf dem Kreistage 
vom 15. Februar d. J. beschlossen worden, die zur Ausführung des Baues 
einer Chaussee von Pawonkau nach Zawadzki zum Anschluß an die Oppeln-= 
Tarnowitzer Chaussee erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu be- 
schaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem 
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der 
Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 14,000 
Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Glau- 
biger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 
K. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum 
Betrage von 14,000 Thalern, in Buchstaben: vierzehn tausend Thalern, welche 
in folgenden Apoints: 
3,000 Rthlr. à 1000 Rchlr. 
355ö00 = à 500 
50000 = à 100 
1500 „ 50 
1,000 25 
10,000 Fehlr. 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1801. ab mit wenigstens jahrlich fünf 
Prozent des Kabtals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein 
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die 
Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen be- 
fugt ist. 
8 Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Obligatio- 
nen eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 28. Mai 1860. 
(L. §.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schwerin. 
Jahrgang 1660. (Nr. 5243.) 42 Pro-
	        
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