Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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24) Schachtelhalm, Schilf= und Dachrohr; Bast; 
25) Scheerwolle (Abfaͤlle bei dem Tuchscheeren); Flockwolle (Abfaͤlle von der 
Spinnerei); Tuchtrümmer (Abfälle von der Weberei), und die aus Lum- 
pen gewonnene Zupfwolle (Shuddywolle); 
20) Seidenkokons und Abfälle derselben; ingleichen Flockseide (Abfälle vom 
Haspeln und Spinnen der rohen Seide); 
27) Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel- 
und Mauersteine; Mühlsteine ohne eiserne Reifen; grobe Schleif= und 
Wetzsteine; Tufsteine und Traß; Aephalt, Bergtheer und Cement (mit 
Harzen und anderen Materialien praparirter Mastir-Cement); 
28) Stroh, Spreu, Häckerling, Streulaub, Kleie; 
79) Tchiere, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist; 
30) Torf, Torfkohlen und Braunkohlen, auch Steinkohlenasche; 
31) Treber und Trester; 
32) Weinstein. 
Zweite Abtheilung. 
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr 
einer Abgabe unterworfen sind. 
Funfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler im 30-Thalerfuß, oder 
g⅝ und funfzig und ein halber Kreuzer im 52#-Guldenfuß vom Zentner 
ruttogewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe 
bei dem Verbrauche im Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren aus- 
geführr werden. 
Ausnahmen hiervon kreten bei allen Gegensiänden ein, welche entweder 
nach dem Vorhergehenden (Erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Fol- 
genden namentlich 
a) einer geringeren oder höheren Eingangsabgabe, als einem halben Thaler 
oder zwei und funfzig und einem halben Kreuzer vom Zentner, unter- 
worfen, 
oder 
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. 
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Ge- 
falle erhoben werden: 
(Nr. 5217.) 1. Ab-
	        
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