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24) Schachtelhalm, Schilf= und Dachrohr; Bast;
25) Scheerwolle (Abfaͤlle bei dem Tuchscheeren); Flockwolle (Abfaͤlle von der
Spinnerei); Tuchtrümmer (Abfälle von der Weberei), und die aus Lum-
pen gewonnene Zupfwolle (Shuddywolle);
20) Seidenkokons und Abfälle derselben; ingleichen Flockseide (Abfälle vom
Haspeln und Spinnen der rohen Seide);
27) Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel-
und Mauersteine; Mühlsteine ohne eiserne Reifen; grobe Schleif= und
Wetzsteine; Tufsteine und Traß; Aephalt, Bergtheer und Cement (mit
Harzen und anderen Materialien praparirter Mastir-Cement);
28) Stroh, Spreu, Häckerling, Streulaub, Kleie;
79) Tchiere, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist;
30) Torf, Torfkohlen und Braunkohlen, auch Steinkohlenasche;
31) Treber und Trester;
32) Weinstein.
Zweite Abtheilung.
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr
einer Abgabe unterworfen sind.
Funfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler im 30-Thalerfuß, oder
g⅝ und funfzig und ein halber Kreuzer im 52#-Guldenfuß vom Zentner
ruttogewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe
bei dem Verbrauche im Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren aus-
geführr werden.
Ausnahmen hiervon kreten bei allen Gegensiänden ein, welche entweder
nach dem Vorhergehenden (Erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Fol-
genden namentlich
a) einer geringeren oder höheren Eingangsabgabe, als einem halben Thaler
oder zwei und funfzig und einem halben Kreuzer vom Zentner, unter-
worfen,
oder
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind.
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Ge-
falle erhoben werden:
(Nr. 5217.) 1. Ab-