Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Benennung der Gegenstände. 
a)Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franzbranntwein und ver- 
setzte Branntweiinnnn . ....... . ..... . . . . .. 
69) Hefe aller Art, mit Ausnahme der Weinhefen 
c) Essig aller Art in Fässsen. 
d) Bier und Essig, in Flaschen oder Kruken eingehnd. 
e) Oel, in Flaschen oder Kruken eingehnd ·................... 
Wein und Most, auch Cider: 
a)in Fässern eingehndeedddndn . . .. ...... 
,A)inFlaschen........................................... —............. 
g)Butter.............................................................. 
Anmerk. 1. Frische ungesalzene Butter auf der Linie von Lindau bis Hemmenhofen eingehend 
Anmerk. 2. Einzelne Stuͤcke in Mengen von nicht mehr als drei Pfund werden zollfrei ein- 
gelassen, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs oͤrtlich anzuordnenden Auf- 
hebung oder Beschraͤnkung dieser Beguͤnstigung. 
h) Fleisch, ausgeschlachtetes: frisches und zubereitetes; auch eingeschmolzenes 
und ungeschmolzenes Fetr, mit Ausnahme des Talgs; Schinken, Speck, 
Wursie; desgleichen großes Wildee;;: . . . . .. 
i) Fruͤchte (Suͤdfruͤchte), auch Blaͤtter: 
aFrische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pommeranzen, Granaten und der- 
gleihen::::: .. . . .. 
Berlangt der Steuerpflichtige die Auszaͤhlung, so zahlt er fuͤr 
Einhundert Stück 20 Sgr. oder 1 Fl. 10 Kr. 
Im Falle der Auszählung bleiben verdorbene unversieuert, wenn 
sie in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden. 
6) Trockene und getrocknete Datteln, Feigen, Kasianien, Korinthen, Man- 
deln, Pfirsichkerne, Rosinen, Lorbeerblätter, Pommeranzen, Pomme- 
ranzenschalen und dergleihen . . .. 
k) Gewürze, nämlich: Galgank, Ingber, Kardamomen, Kubeben, Muskat- 
nüsse und -Blumen (Macis), Nelken, Pfeffer, Piment, Saffran, Stern- 
anis, Vanille, Zimmt und Zimmt-Cassia, Zimmtblühte
	        
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