Benennung der Gegenstände.
41.
42.
43.
Wolle und Wollenwaaren:
a) Schaafwolle, rohe und gekämmte, einschließlich der Gerberwolll
Anmerk. Haidschnuckenwolle zahlt bei dem Ausgange über die Hannoversche und Olden-
burgische Grenze 24 Sgr. (8X Kr.) vom Zentner.
b) Weißes drei= oder mehrfach gezwirntes wollenes und Kameelgarn, auch
Garn aus Wolle und Seide; desgleichen alles gefärbte Gann.
c) Waaren aus Wolle (einschließlich anderer Thierhaare) allein oder in
Verbindung mit anderen, nicht seidenen Spinnmaterialen gefertigt:
1) bedruckte Waaren aller Art; ungewalkte Waaren (ganz oder theilweise
aus Kammgarn), wenn sie gemustert (d. h. faconnirt gewebt, gestickt
oder brochirt) sind; Umschlagetücher mit angenahten gemusterten Kanten;
Posamentier-, Knopfmacher= und Stickereiwaaren, außer Verbindung mit
Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stallllll.
2) gewalkte unbedruckte Tuch-, Zeug= und Filzwaaren; Strumpfwaaren
aller Art; sowie alle ungewalkte ungemusterte Waaren
3) Fußteppchenn::
Anmerk. Einfaches und doublirtes ungesarbtes Wollengarn, sowie Oeltücher aus Roß-
haaren, ingleichen ganz grobe Gewebe aus Kälberhaaren und Werg zahlen die
allgemeine Eingangsabgabe.
Zink und Zinkwaaren:
a) Roher Zink; alter Bruchzink. ................................
b) Bleche und grobe Zinkwaare . . . . . . .. . . . ..
c) Feine, auch lackirte Zinkwaaren. ............... .... ......·............
Zinn und Zinnwaaren:
a) Grobe Zinnwaaren, als: Schuͤsseln, Teller, Kessel und andere Gefaͤße,
Röhren und Plattrn ... ..... . . .... .... ... . ...
b) Andere feine, auch lackirte Zinnwaaren, Spielzeug und dergleichen
Anmerk. Von Zinn in Blöcken, Stangen rc. und altem JZinn wird die allgemeine Ein-
gangsabgabe erhoben. «