Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

  
Benennung der Gegenstände. 
  
41. 
42. 
43. 
  
Wolle und Wollenwaaren: 
a) Schaafwolle, rohe und gekämmte, einschließlich der Gerberwolll 
Anmerk. Haidschnuckenwolle zahlt bei dem Ausgange über die Hannoversche und Olden- 
burgische Grenze 24 Sgr. (8X Kr.) vom Zentner. 
b) Weißes drei= oder mehrfach gezwirntes wollenes und Kameelgarn, auch 
Garn aus Wolle und Seide; desgleichen alles gefärbte Gann. 
c) Waaren aus Wolle (einschließlich anderer Thierhaare) allein oder in 
Verbindung mit anderen, nicht seidenen Spinnmaterialen gefertigt: 
1) bedruckte Waaren aller Art; ungewalkte Waaren (ganz oder theilweise 
aus Kammgarn), wenn sie gemustert (d. h. faconnirt gewebt, gestickt 
oder brochirt) sind; Umschlagetücher mit angenahten gemusterten Kanten; 
Posamentier-, Knopfmacher= und Stickereiwaaren, außer Verbindung mit 
Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stallllll. 
2) gewalkte unbedruckte Tuch-, Zeug= und Filzwaaren; Strumpfwaaren 
aller Art; sowie alle ungewalkte ungemusterte Waaren 
3) Fußteppchenn:: 
Anmerk. Einfaches und doublirtes ungesarbtes Wollengarn, sowie Oeltücher aus Roß- 
haaren, ingleichen ganz grobe Gewebe aus Kälberhaaren und Werg zahlen die 
allgemeine Eingangsabgabe. 
Zink und Zinkwaaren: 
a) Roher Zink; alter Bruchzink. ................................ 
b) Bleche und grobe Zinkwaare . . . . . . .. . . . .. 
c) Feine, auch lackirte Zinkwaaren. ............... .... ......·............ 
Zinn und Zinnwaaren: 
a) Grobe Zinnwaaren, als: Schuͤsseln, Teller, Kessel und andere Gefaͤße, 
Röhren und Plattrn ... ..... . . .... .... ... . ... 
b) Andere feine, auch lackirte Zinnwaaren, Spielzeug und dergleichen 
Anmerk. Von Zinn in Blöcken, Stangen rc. und altem JZinn wird die allgemeine Ein- 
gangsabgabe erhoben. «
	        
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