Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Ausnahmsweise ist zu entrichten: 
Von Salz (25 l.), wenn solches durch die Häfen von Danzig, Me- 
mel und über Pillau eingeführt wird zum Bedarf der Königlich Pol- 
nischen Salzadministration unter Kontrole der Königlich Preußischen 
Salzadministration, von der Preußischen Lest . .. 3 Rthlr. 
II. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr durch nachgenannte Theile des Vereinsgebietes oder 
auf nachgenannten Straßen wird von den bei dem Ein= und Ausgange höher 
belegten Gegenständen an Durchgangsabgabe nur erhoben: 
A. Von Waaren, welche durch die Odermündungen oder links der Oder, 
oder auf der Straße über Neu-Berun, oder endlich auf der Eisenbahn 
über Myslowitz ein= und links der Oder oder auf der Straße über 
Neu-Berun, oder auf der Eisenbahn über Myslowitz, oder endlich durch 
die Odermündungen wieder ausgehen (mit Ausschluß der Durchfuhr auf 
den nachstehend unter B. und C. bezeichneten Straßenzügen), vom 
Zentternrnr 5 Sgr. oder 174 TKr. 
B. Von Waaren, welche 
1) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide 
eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen; ingleichen, welche 
2) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder 
oberhalb gelegenen Rheinhäfen, aus Mainhäfen oder aus Neckar- 
häfen über die Grenzlinie von Mittenwald bis zur Donau (diese 
eingeschlossen) wieder ausgehen, und umgekehrt; ferner, welche 
3) über die Grenzlinie von Schusterinsel in Baden bis Waidhaus in 
Bayern (beide Orte eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen, vom 
Zentnrnrnerr 22 Sgr. oder 83 Xr. 
C. Von Waaren, welche rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mannz 
und Biebrich oder aus oberhalb gelegenen Rheinhäfen über die Grenz- 
linie von Saarbrücken bis Neuburg a. R. (beide Orte eingeschlossen) 
wieder ausgehen, oder umgekehrt, vom Zentner. 14 Sgr. oder 43 Kr. 
D. Von Vieh, welches auf den vorstehend unter B. und C. bezeichneten 
Straßen durchgeführt wird, sowie von demjenigen, welches 
1) auf der linken Rheinseite ein= und wieder ausgeht, und 
2) auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken eingeht, und 
über die südliche Grenzlinie zwischen Neuburg am Rhein und Mit- 
tenwald in Bayern (diesen Drt eingeschlossen) wieder ausgeht, oder 
umgekehrt, 
und zwar: vom Stück: 
Rthlr.gr. F. Tr. 
  
Zuchtstieren, Kühen und Jungviceh . .. 
von Sadugefüllen, Schweinen und Schaafvieh 
— 3 
— 1 
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen 
  
  
  
  
Jabrgang 1860. (Nr. 5244.) 49 III. Ab-
	        
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