Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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III. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr auf Straßen, welche das Wereinsgebiet auf kurzen 
Strecken durchschneiden und für welche die örtlichen Verhälknisse eine weilere 
Enaßigung der Durchgangsgefälle oder deren Verwandlung in eine nach 
Pferdesladungen zu entrichtende Kontrolegebühr erfordern, werden die obersten 
Finanzbehörden der betheiligten Regierungen solche Ermäßigungen anordnen und 
zur allgemeinen Kunde bringen lassen. 
Vierte Abtheilung. 
Hinsichts der Schiffahrksabgaben bei dem Transport von Waaren auf 
der Elbe, der Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und 
Neckar), bewendet es im Allgemeinen bei den in der Wiener Kongrewakte ent- 
haltenen Bestimmungen, oder den, auf den Grund derselben über die Schiffahrt 
auf einzelnen dieser Ströme bereirs abgeschlossenen Uebereinkünften. 
Fünfte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Der Ein-, Aus= und Durchgangszoll wird nach denjenigen Tarifsätzen 
und Vorschriften entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem 
1) die zum Eingange besiimmten Waaren bei der kompetenten Jollstelle 
zur Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II., 
2) die zum Ausgange besiummten ausgangszollpflichtigen Waaren bei 
einer zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungsstelle, 
3) die zum Durchgange bestimmten Waaren: 
2) im Falle der unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenzeingangs- 
amte zur Durchfuhr, 
b) im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlageamte 
zur Versendung nach dem Auslande 
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden. 
II. Der dem Tarife zu Grunde liegende, um Zollvereine mit Ausnahme des 
Königreichs Bayern und des Kurfürstenthums Hessen als allgemeines 
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