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III. Abschnitt.
Bei der Durchfuhr auf Straßen, welche das Wereinsgebiet auf kurzen
Strecken durchschneiden und für welche die örtlichen Verhälknisse eine weilere
Enaßigung der Durchgangsgefälle oder deren Verwandlung in eine nach
Pferdesladungen zu entrichtende Kontrolegebühr erfordern, werden die obersten
Finanzbehörden der betheiligten Regierungen solche Ermäßigungen anordnen und
zur allgemeinen Kunde bringen lassen.
Vierte Abtheilung.
Hinsichts der Schiffahrksabgaben bei dem Transport von Waaren auf
der Elbe, der Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und
Neckar), bewendet es im Allgemeinen bei den in der Wiener Kongrewakte ent-
haltenen Bestimmungen, oder den, auf den Grund derselben über die Schiffahrt
auf einzelnen dieser Ströme bereirs abgeschlossenen Uebereinkünften.
Fünfte Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
I. Der Ein-, Aus= und Durchgangszoll wird nach denjenigen Tarifsätzen
und Vorschriften entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem
1) die zum Eingange besiimmten Waaren bei der kompetenten Jollstelle
zur Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II.,
2) die zum Ausgange besiummten ausgangszollpflichtigen Waaren bei
einer zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungsstelle,
3) die zum Durchgange bestimmten Waaren:
2) im Falle der unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenzeingangs-
amte zur Durchfuhr,
b) im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlageamte
zur Versendung nach dem Auslande
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden.
II. Der dem Tarife zu Grunde liegende, um Zollvereine mit Ausnahme des
Königreichs Bayern und des Kurfürstenthums Hessen als allgemeines
an-