Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

Landesgewicht eingeführte Zoll-Zentner ist in hundert Pfunde getheilt, 
und es sind von diesen 
SZollpfunden: 
1120 1000 Bapyerischen Pfunden, 
2000 — 1000 Rheinbayerischen Kilogrammen, 
935— 1000 Kurhessischen Pfunden. 
Demnach sind gleich zu achten: 
Jollpfunde: 
28 -235 Bayerischen Pfunden, 
2 = 1 Rheinbayerischen Kilogramm, 
14 = 15 Kurhessischen Pfunden, 
un 
Zoll-Zentner: 
28 = 25 Bayerischen Jentnern zu 100 Pfunden, 
2 = 1 Rheinbayerischen Quinkal zu 100 Kilogrammen, 
36 = 35 Kurhessischen Zentnern zu 110 Pfunden. 
III. Werden Waaren unter Begleitschein-Kontrole versandt, oder bedarf es 
zu dem Waarenverschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: 
für einen Begleitschein 2 Se oder 7 Kreuzer, 
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. oder 34 Kreuzer. 
Wegen der Meßgebühren (Meßzunkosten) ist das Nöthige in den Meß- 
ordnungen enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig. 
IV. a) Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte oder nach dem 
Nettogewichte erhoben. 
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig ver- 
packtem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die 
Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen außeren 
Umgebung wird Tara genannt. 
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung 
nothwendig ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die 
gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. 
Das Nettogewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die 
kleineren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschlie- 
Hungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden und dergleichen) wer- 
den bei Ermittelung des Nettogewichtes nicht in Abzug gebracht; eben 
so wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare 
beigemischt sein mochten. 
b) Die Zölle werden vom Bruttogewichte erhoben: 
1) von allen verpackt transitirenden Geenständen 
W. 5241.) 2) von
	        
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