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selbe ist, wird die Tara nach dem Tarife berechnet, und der
Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung
desselben.
4) In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Ver-
packungsart der Waare und eine erhebliche Enfernung von dem
in dem Tarife angenommenen Tarasatz bemerkbar wird, ist auch
die Zollbehbrde befugt, die Nektoverwiegung eintreten zu lassen.
e) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (Dritte Ab-
theilung, Abschnitt III.) geringere Zollsaͤtze stattfinden, kann, auch wenn
sonst die Abschaͤtzung des Gewichtes nachgelassen wird, mit Vorbehalt
der speziellen Verwiegung im Ganzen berechnet werden:
die Traglast eines Lastthieres zu drei Zentner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner,
- - einspaͤnnigen Fuhrwerks zu funfzehn Zentner,
-zyweispaͤnnigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig
Zentner,
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zentner mehr.
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V. Bei den aus gemischeen, nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waa-
ren muß bei der Deklaration auf das darin vorhandene Material, inso-
fern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und
es müssen aus Baumwolle und Leinen 2c., ohne Beimischung von Wolle,
gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder als baumwollene Waaren
deklarirt werden. Besteht eine Waare (mit Ausschluß der Gold= und
Silberstoffe, sowie der Bänder, Borten und Tülle) aus Seide oder Flo-
retseide in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen
oder Wolle, so genügt die Deklaration als halbseidene Waare. Die ge-
wöhnlichen Weberkanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisière)
. Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zollklassifikation außer
etracht.
VI. Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche
verschiedenen Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich
die Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Nettogewichte ange-
geben werden.
Geschieht dies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren die-
selben Behufs der speziellen Revision bei dem Grenzzollamte auspacken,
oder es wird, Falls er das letztere, ungeachtet der ihm über die Folgen
der Unterlassung gemachten Eröffnung, ablehnt und seine diesfällige Er-
klärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen worden, in dem Be-
stimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Kollo der Abgabensatz er-
hoben, welcher von der am üchsien besteuerten Waare, die darin enthal-
ten, zu erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren,
Instrumente, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, sowie alle sprach-
gebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, in dem
(r. 5244.) Tarife