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Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern auf-
geführten. Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher
VII. D
gaaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestattet.
ie Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren
(Mercerie) gehörigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern
unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände als „Kurze Waaren“
(Tarif, Abtheilung II. Nr. 20.) soll nicht die Verzollung derselben nach
dem höheren Tarifsatze für kurze Waaren zur Folge haben, sondern es
soll die Abgabenentrichtung nach dem Reoisionsbefunde zulässig bleiben,
wenn der Jollpflichtige vor der Revision auf spezielle Ermittelung anträgt.
VIII. a)
Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird:
1) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) dekla-
rirt werden, die Ourchgangsabgabe erst bei dem weitern Trans-
porte von der Niederlage erhoben;
2) sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgange deklarirt wer-
den, erfolgt die Entrichtung der Ourchgangzsabgabe in der Re-
gel gleich beim Eingangsamte, wo nicht aus örklichen Rücksich-
ten Ausnahmen angeordnet, oder, bei veränderker Richtung des
Waarenzuges, Nacherhebungen bei dem Ausgangs= oder Pack-
hofsamte nöthig werden.
b) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe bei dem Eingange tragen,
IX. a)
als die allgemeine Eingangsabgabe (# Thaler oder 524 Kreuzer vom
Zentner), und nach der dritten Abtheilung bei dem Ourchgange nicht
mit einer geringeren Abgabe belegt sind, als an Eingangsabgabe oder
Ausgangsabgabe, oder an beiden zusammen genommen davon zu ent-
richten sein würde, müssen die Gefälle gleich bei dem Eingangsamte
erlegt werden, vorbehaltlich örtlicher Ausnahmen wie bei a. 2.
Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender
Ausnahme begriffen und nach einem Orte, wo sich ein Hauptzoll= oder
Hauptsteueramt oder eine andere kompetente Hebestelle befindet, adressirt
sind, können unter Begleitschein-Kontrole von den Grenzämtern dort-
hin abgelassen und es können daselbst die Gefälle davon entrichtet
werden. An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich sind, erfolgt
sodann die Gefälle-Entrichtung erst, wenn die Waaren aus der Nie-
derlage entnommen werden sollen.
Bei Nebenzollämtern ersier Klasse konnen Gegensiände, von welchen
die Gefälle nicht über fünf Thaler oder 84 Gulden vom Zentner be-
tragen, in unbeschrankter Menge eingehen.
Hoher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter
eingeführt werden, wenn die Gefalle von dergleichen auf einmal ein-
gehenden Waaren den Betrag von funfzig Thalern oder 873 Gulden
nicht übersieigen.
Den