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der Wahlorte oder die Bestimmung eines anderen als des in dem anliegenden
Verzeichnisse genannten Wahlortes steht dem Minister des Innern, jedoch stets
nur für die einzelne, zwnächs bevorstehende Wahlhandlung, auch nur in dem
Falle zu, wenn die Abhaltung der Wahl an dem im Verzeichniß bestimmten
Orte des betreffenden Wahlbezirkes durch ansteckende Krankheiten, Unterbrechun
der Verbindung mit dem Wahlorte oder durch andere unabwendbare Zufälle
umausführbar wird.
Der vom Minister des Innern zu bezeichnende andere Wahlort darf nie-
mals außerhalb des Wahblbezirkes bestimmt werden.
g. 4.
Die §G. 2. und 3. der Wahlverordnung vom 30. Mai 1849. und die
Vorschrift im §. 20. desselben Gesetzes wegen Bestimmung der Wahlorte, wie
die Bestimmung unter Nr. 1. F. 2. des interimistischen Wahlgesetzes für die
Wahlen zur zweiten Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern vom 30. April
1851. werden aufgehoben.
g. 5.
Das gegenwartis Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Verkuͤndigung
stattfindenden Neuwahl des Hauses der Abgeordneten in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 27. Juni 1860.
(L. §.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. d. Heydt. Simons.
v. Schleinitz. Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
Gr. v. Schwerin. v. Roon.
Ver-