Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehoͤrigen Zinskupons der spaͤteren Faͤlligkeitstermine 
zurüchzuliefern. Fur die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzaßlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jah- 
ren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld= 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Th. I. Tit. 51. SM# 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Rosenberg. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjäh- 
rigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorkrigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quiltung 
ausgezahlt werden. 
Mitt dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis 
um Schlusse des Jahres 1864. ausgegeben. Fur die weitere Zeit werden 
#inseupons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Rosenberg gegen Ablieferung des der dlteren Jinskupons- 
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändi- 
gung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, 
sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. « 
....... ,ben..«"18.. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im 
Rosenberger Kreise. 
Jahrzang 1860. (Tr. 5252.) 254 Pro-
	        
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