Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehoͤrigen Zinskupons der spaͤteren Faͤlligkeitstermine 
zuruͤckzuliefern. Fuͤr die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital 
abgezogen. 
Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Aelhbessnetbrr nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jah- 
ren nicht erhobenen Zinsen, verjahren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrife der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Th. 1. Tit. 51. S# 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Brilon. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjäh- 
rigen Verjährungsfrist bei der Prisverwaltung anmeldes und den stattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darrhut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
aus5gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons für 
die Jahre 1861., 1862., 1863., 1864. und 1865. ausgegeben. Für die wei- 
tere Zeit werden Zinskupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Brilon gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Werpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Brilon, den n1en 18. 
Die Chausseebau-Kommission des Kreises Brilon. 
Anmerkung. Die Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. 
. Pro-
	        
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