Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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kapitals angegriffen wird, von den alsdann zunächst erzielten Reingewin- 
nen nur vier Proent des Aktienkapitals an die Aktionaire vertheilk, der 
Rest des jedesmaligen Reingewinnes aber muß dem Reservefonds hin- 
ugesetzt werden, bis derselbe seine frühere Höhe wieder erreicht hat. 
enn aber der Reservefonds die Summe von zweimal hundert funfzig 
tausend Thalern oder mehr beträgt, wird derselbe, nachdem er angegriffen 
worden, nur in der zuerst erwähnten regelmäßigen Weise erganzt. 
Der Reservefonds darf zu keinen anderen Zwecken, als zu der even- 
tuellen Erganzung des Aktienkapitals verwendet werden und den Be- 
trag von dreißig Prozent des Aktienkapitals nicht übersteigen. Ueber 
diesen Fonds ist in den Büchern der Bank besondere Rechnung zu füh- 
ren, derselbe kann jedoch zu allen Geschäften der Bank, 9134 deren 
übrigen Fonds, verwendet werden. 
Zu S. 11. 
In Alinea 2. wird der zweite Satz: 
„Die Auszahlung der Dividende erfolgt auf Beschluß der General- 
versammlung gegen Oividendenscheine nach dem beiliegenden Schema D.“ 
aufgehoben und in dessen Stelle Folgendes bestimmt: 
Die Auszahlung der Dividende erfolgt auf Beschluß der General- 
versammlung gegen Dioidendenscheine nach dem Schema B. 
Zu F. 29. 
In Stelle des §. 29. der Statuten vom 24. August 1849. treten fol- 
gende Bestimmungen: 
Das Recht der Bank zur Ausgabe von Einer Million Thaler in 
unverzinslichen Noten wird auf einen weiteren Zeitraum von zehn Jah- 
ren, welcher mit dem 1. Januar 1860. beginnt, prolongirt. Wern in- 
nerhalb dieses Zeitraums die Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846. auf- 
ehoben wird, so erlischt das Recht zur Notenemission sechs Monate nach 
Hekanmmmaching des betreffenden Gesetzes ohne Anspruch der Bankgesell- 
schaft auf Entschädigung. 
Zu g. 32. 
Das erste Alinea: 
„Von dem Betrage der umlaufenden Noten muß wenigstens ein 
Drittheil in klingendem Gelde, wenigstens ein Drittheil in diskontirten 
Wechseln, der Rest in inländischen auf jeden Inhaber lautenden zins- 
tragenden Staats-, Kommunal= oder anderen, unter Autorität des Staats 
von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen Papieren nach dem 
Zabrgang 1860. (Nr. 5256.) 56 Kurs-
	        
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