Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

— 405 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
Nr. 26.—— 
  
(Nr. 5257.) Staatsvertrag zwischen Preußen und dem Großherzogthum Hessen über die 
zwischen Cöln und Gießen zu erbauende Eisenbahn. Vom 7. Juli 1860. 
S.. Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen, im Namen Er. 
Majesiät des Königs von Preußen, und Seine Königliche Hoheit der Groß- 
herzog von Hessen und bei Rhein, in dem Wunsche übereinstimmend, eine Eisen- 
bain zwischen Cöln und Gießen hergestellt zu sehen, haben zum Behufe einer 
hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernanne: 
Seine Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen: 
Allerhöchstihren Regierungspräsidenten Eduard v. Möller, Ritter des 
Rothen Adlerordens zweiter Klasse mit Eichenlaub, Komthur des Kö- 
niglichen Hausordens von Hohenzollern, Komthur erster Klasse des 
Großherzoglich Hessischen Verdienstordens Philipps des Großmüthigen, 
Kommandeur des Civilverdienst-Ordens vom Niederländischen Löwen, 
Hammardeur zweiter Klasse des Königlich Hannoverschen Guelphen= 
rdens; 
Sine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei 
ein: « 
Allerhoͤchstihren Geheimen Staatsrath Friedrich Georg v. Bechthold, 
Kommandeur zweiter Klasse des Großherzoglich aeßschen Ludewigs= 
Ordens, Komzzur erster Klasse des Großherzoglich Hessischen Verdienst- 
Ordens Philipps des Großmüthigen, Ritter des Königlich Preußischen 
Rothen Adlerordens zweiter Klass, Kommandeur des Königlich Spa- 
nischen Ordens Karls III. 
und 
Allerhöchstihren Ministerialrath August Schleiermacher, Ritter ersler 
Klasse des Großherzoglich Hessischen Verdiensiordens Philipps des 
Sohrgong 1860. (Nr. 5257.) 57 Groß- 
Ansgegeben zu Berlin den 10. September 1860.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.