Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Großmüthigen, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adlerordens 
dritter Klasse, 
welche, nach vorhergegangener Verhandlung, unter dem Vorbehalt der Ratifi- 
kation über folgende Hunce übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische und die Großherzoglich Hessische Regierung 
berepicher sich gegenseitig, den Bau einer Eisenbahn von Cöln nach Gießen 
zu gestatten. 
Die Großherzoglich Hessische Regierung wird der Cöln-Mindener Eisen- 
bahngesellschaft, welche bereits Seitens der Königlich Preußischen Regierun 
konzessionirt worden ist, auch Ihrerseits die Kon elin zum Bau und Betrie 
der im Großherzogthum Hessen gelegenen Bahnstrecken alsbald nach der Rati- 
fikation dieses Vehages ohne erschwerende Bedingungen ertheilen. Die hohen 
kontrahirenden Regierungen werden dafür Sorge tragen, daß die Cöln-Gieße- 
ner Eisenbahn innerhalb Ihrer beiderseitigen Gebiete von der Cöln-Minde- 
ner Eisenbahngesellschaft in thunlichst kurzer Frist zur Ausführung gebracht 
werde. 
Artikel 2. 
Die Punkte, wo die Eisenbahn die Landesgrenzen überschreiten wird, 
sollen auf Grund des von der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft auszuar- 
beitenden Projekts, nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende technische Kom- 
missarien, iler bestimmt werden. In Gießen soll die Eisenbahn mit der 
Main-Weserbahn in unmittelbare Schienenverbindung gebracht werden, derge- 
stalt, daß Transportmittel von Cöln mittelst der zu erbauenden Eisenbahn un- 
unterbrochen auf die Main-Weserbahn gelangen können und umgekehrt. 
Zu diesem Ende soll die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn in 
Uebereinstimmung mit den anschlietzenden Bahnen überall gleichmaßig vier Fuß 
acht und einen halben Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen be- 
tragen, auch der Bau und das gesammte Betriebsmaterial so eingerichtet wer- 
den, daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten übergehen können. 
Artikel 3. 
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojektes innerhalb jedes 
Staatsgebiets bleibt der betreffenden Regierung überlassen. 
Artikel 4. 
Die hohen kontrahirenden Regierungen sagen sich gegenseitig die Unter- 
suchung
	        
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