— 407 —
suchung und Bestrafung derjenigen Polizei- und Kriminalvergehen durch die
kompetenten Behoͤrden nach den bestehenden Gesetzen zu, welche die Anlage der
Bahn und den Transport auf derselben betreffen und von Unterthanen des
einen Staates in dem Gebiete des anderen Staates werden begangen werden.
Die Cöln-Mindener Eisenhahnzesellschelt hat wegen aller Entschädigungs-
Ansprüche, die aus Anlaß der Eisenbahnanlage auf Großherzoglich Hessischem
Gebiete oder des Betriebes derselben gegen sie erhoben werden möchten, si
der Großherzoglich Hessischen Gerichtsbarkeit und den Großherzoglich Hessischen
Gesetzen zu unterwerfen.
Artikel 5.
Die Großherzoglich Hessische Negierung wird zur Handhabung des Ihr
über das Unternehmen, soweit es innerhalb des Großherzogthums Hessen zur
Ausführung kommt, zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechts einen beständigen
Kommissar bestellen, welcher die Beziehungen der Großherzoglich Hessischen Re-
gierung zur Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft und zur Bahnverwaltung in
allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen
oder polizeilichen Einschreiten der kompetenten Behbrden geeignet sind.
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Großherzoglich Hessi-
schen Regierung über die in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecken und den
darauf stattfindenden Betrieb verbleibt die Ausübung des Ober-Aufsichtsrechts
über die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft im Allgemeinen und deren Ge-
schdftsführung ausschließlich der Königlich Preußischen Regierung.
Artikel 6.
Die Genehmigung der Fahrpläne und Tarife soll zwar der Königlich
Preußischen Regierung ausschließlich vorbehalten bleiben, doch wird dieselbe da-
für Sorge tragen, daß in thunlichster Verbindung mit den Fahrten der Main-
Wescroahn täglich mindesiens eine dreimalige direkte Verbindung ohne anderen
als den durch den Betrieb bedingten Aufenthalt auf den Stationen und ohne
Wechsel der Wagen zwischen Cöln und Gießen stattfinde, sowie daß die Fahr-
preise für die Eisenbahn von Cöln nach Gießen in ein angemessenes Verhält=
niß zu den Fahrpreisen der anschließenden Eisenbahnstrecken gebracht werden.
Wegen Herstellung zusammenhängender Züge zwischen Cöln einerseits
und Leipzig und Frankfurt andererseits erklärt sich die Königlich Preußische
Regierung bereit, mit der Großherzoglich Hessischen und den übrigen betheilig-
ten Regierungen in kommissarische Verbindung einzutreten.
Artikel 7.
Zwischen den beiderseitigen Unterkhanen soll sowohl hinsichtlich der Be-
Gr. 5257.) 57#. foͤr-