foͤrderungspreise als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden,
namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des
anderen Staates uͤbergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfer-
tigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden,
als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin. verbleibenden
Transporte.
Artikel 8.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu beiderseits kompetenten
Behörden in Gemäßheit des für jedes Staatsgebiet besonders zu publiziren-
den Bahnpollei-Reglememts nach übereinstimmenden Grundsätzen gehandhabt
werden.
Artikel 9.
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß die wegen Handha-
bung der Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahnen unter
Ihnen theils schon bestehenden, theils noch zu verabredenden Bestimmungen
auch auf die in Rede stehende Eisenbahn Anwendung finden sollen.
Artikel 10.
Die Regulirung des Postbekriebes auf den Grohherzoglich Hessischen
Strecken der Cöln-Gießener Eisenbahn bleibt der besonderen Vereinbarung vor-
behalten, welche für die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft bindend sein soll.
Artikel 11.
Hinsichtlich der Anlage und des Betriebes einer elektromagnetischen Te-
legraphenlinie auf den Eisenbahnstrecken im Großherzoglich Hessischen Gebiete
Seitens der Königlich Preußischen Regierung im Anschlusse an die Linie von
Frankfurt a. M. nach Berlin behalten sich die hohen kontrahirenden Regie-
rungen eine besondere Vereinbarung vor, welche für die Eisenbahngesellschaft
bindend sein soll.
Artikel 12.
Rücksichtlich der Benutzung der Eisenbahn von Cöln nach Gießen zu
Zwecken der Militairverwaltung ist man über folgende Punkte übereingekommen:
4) Für alle Transporte von Militairpersonen oder Milikaireffekten, wäse
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