Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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für Rechnung der Koͤniglich Preußischen oder der Großherzoglich Hesst- 
schen Militairverwaltung auf der Cöln-Gießener Eisenbahn bewirkt wer- 
den, wird den beiderseitigen Milicairverwaltungen hinsichtlich der Beför- 
derungspreise völlige Gleichstellung zugesichert, dergestalt, daß die Zah- 
lung dafür an die Eisenbahnverwaltung nach ganz gleichen Sätzen er- 
folgen soll. 
2) Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außerordentlicher 
Umstände auf Anordnung der Königlich Preußischen oder der Großher= 
zoglich Hessischen Regierung größere Truppenbewegungen auf der mehrge- 
dachten Eisenbahn stattfinden sollten, so liegt der Eisenbahnverwaltung ie 
Verpflichtung ob, fuͤr diese und fuͤr Sendungen von Waffen, Kriegs- 
und Verpflegungsbeduͤrfnissen, sowie von Militaireffekten jeglicher Art, 
insoweit solche Sendungen zur Befoͤrderung auf Eisenbahnen uͤberhaupt 
geeignet sind, noͤthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten 
und für dergleichen Transporte alle Transportmittel, die der ungestört 
forlzusetzende regelmäßige Dienst nicht in Anspruch nimmt, zu verwenden 
und, soweit thunlich, Hierzu in Stand zu setzen, nicht minder die mit 
Militairpersonen besetzten und die mit Militaireffekten beladenen, von einer 
anstoßenden Bahn kommenden Transporrfahrzeuge auf die eigene Bahn, 
vorausgesetzt, daß diese dazu geeignet sind, zu übernehmen, auch mit den 
disponiblen Lokomotiven weiter zu führen. 
Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem 
Dienstpersonale der betreffenden Eisenbahnverwaltung überlassen, dessen 
Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist. 
Hinsichtlich des an die Eisenbahnverwaltungen zu entrichtenden Fahr- 
eldes tritt, wie unter 1., eine völlige Gleichstellung der beiderseitigen 
Mülrairoerwalzungen ein. 
Artikel 13. 
Racksichtlich des Baues und Betriebes der Bahnstrecken im Großherzog= 
lich Hessischen Staatsgebiete sollen im Allgemeinen die im Großherzogthume 
Hessen wegen der Eisenbahnunternehmungen bestehenden allgemeinen gesetzlichen 
Vorschriften und administrativen Grundsätze gleichmäßig Anwenducg finden, 
insofern nicht der Umstand, daß die fragliche Vahnstrecke mit dem im König- 
lich Preußischen Gebiete gelegenen Theile der Bahn von Cöln nach Gießen ein 
Ganzes ausmacht, und nur im Zusammenhange damit zu benutzen ist, zu Ab- 
weichungen Anlaß giebt. 
Im Einzelnen ist man hierbei über folgende Punkte übereingekommen: 
Artikel 14. 
Die Großherzoglich Hessische Regierung wird, nach vorgängiger Prüfung 
(Fr. 3257.) der
	        
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