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net, oder auch spaͤter, die auf Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecken gegen Er-
stattung der Anlagekosten in Eigenthum zu uͤbernehmen.
Fuͤr diesen Fall soll jedoch der Betrieb auf diesen Strecken gegen ein,
nach den Betriebsergebnissen, beziehungsweise dem Anlagekapital zu vereinba-
rendes Bahngeld derjenigen Verwaltung uͤberlassen werden, welche den Betrieb
auf der Preußischen Strecke der Bahn hat.
Artikel 19.
Für den Fall, daß die Kbniglich Preußische Regierung Sich entschließen
sollte, vor Beendigung der gesetzlichen und statutenmäßigen Amortisation der
Aktien der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft, das Cöln-Mindener Eisenbahn-
Unternehmen oder auch die Cöln-Gießener Bahn allein anzukaufen, wird die
Grosherzoglich Hessische Regierung zu dem Ankaufe der auf Ihrem Gebiete
gelegenen Bahnstrecken durch die Königlich Preußische Regierung Ihre Zustim-
mung nicht versagen, wobei Sie Sich jedoch das Recht vorbehdlt, das Eigen-
thum der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecken von da an zu jeder Zeit unter
denselben Bedingungen an Sich zu ziehen, wie die Königlich Preußische Regie-
rung die auf Ihr Gedee fallenden Bahnstrecken erwerben wird.
Artikel 20.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt
und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations-Urkunden
spätestens binnen sechs Wochen zu Berlin bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmäch=
tigten unterzeichnet und besiegelt worden.
So geschehen Bingen, am 7. Juli 1800.
Friedr. Georg v. Bechthold.
Eduard v. Möller. . 8S.)
¶. S.) August Schleiermacher.
G. 8.
Die Auswechselung der Ratifikationen des vorstehenden Vertrages ist in
Berlin bewirkt worden.
(Nr. 5157—5258.) (Nr. 5258.)