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laut der uͤber die Verhandlungen derselben gerichtlich aufgenommenen Proto-
kolle Absnderungen der unterm 17. August 1845. (Gesetz- ammlung S. 555.)
und unterm 28. August 1849. (Gesetz Sammlung S. 353.) Allerhöchst bestä-
tigten Gesellschaftsstatuten dahin beschlossen, daß an die Stelle der . 45. 46.
4. 58. und 59. nachfolgende Bestimmungen treten:
G. 45.
Das Direktorium besteht aus sieben ordentlichen Mitgliedern. Wird dem
ersten Techniker der Gesellschaft Sitz und Stimme im Oirektorio eingerdumt
C. 59.), so nimmt derselbe die Stelle des siebenten Direktors ein. Jedes Mit-
glied hat bei der Berathung eine entscheidende Stimme. Stellvertretende Di-
rektionsmitglieder werden nicht gewählt.
S. 46.
Die Mitglieder des Oirektorit werden vom Ausschusse auf drei Jahre
ewählt. Der Ausschuß ist jedoch befugt, drei der besoldeten Mitglieder des
Drekoort auf längere Zeit bis zu höchstens zwölf Jahren zu wählen. Die
Mitglieder des Direktorü brauchen nicht aus den Mitgliedern des Ausschusses
gewählt zu sein.
Jedes Ausschußmitglied, welches zum Mitgliede des Direktorii gewählt
wird, scheidet durch die Annahme dieser Wahl aus dem Ausschusse aus.
Jedes Mitglied des Oirektorii hat für die Dauer seines Amtes zehn
Stammaktien der Gesellschaft bei der Gesellschafts-Hauptkasse zu depontren,
oder die von ihm etwa als Ausschußmitglied schon deponirten zehn Aktien die-
selbe Zeit hindurch liegen zu lassen.
Die Mitglieder des Direktorül nehmen auf jedesmaliges Verlangen des
Ausschusses oder seines Vorsitzenden an den Sitzungen des Ausschusses mit be-
rathender Stimme Theil. Der Vorsitzende des Ausschusses und sein Stellver-
treter sind jederzeit berechtigt, den Sitzungen des Oirektorü# mit berathender
Stimme beizuwohnen.
g. 47.
Der Ausschuß waͤhlt jaͤhrlich den Vorsitzenden des Direktorii und be-
stimmt zugleich, in welcher Reihenfolge derselbe bei Verhinderungsfaͤllen durch
die uͤbrigen Mitglieder des Direktorii vertreten werden soll. Der Ausschuß ist
aber auch befugt, den Vorsitz im Direktorio und die Stellvertretung im Vor-
sitze auf die ganze Amtsdauer der betreffenden Direktionsmitglieder zu verleihen.
Jobrzang 1860. r. 3258. 58 g. 55.