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g. 58.
Die Mitglieder des Ausschusses und des Direktorii versehen in der Re-
gel ihre Funktionen unentgeltlich und haben fuͤr die Abwartung der Sitzungen
nur im Falle einer Reise Diäten und Reisekosten zu liquidiren. Jedes Aus-
schuß= und Direktions-Mitglied, welchem laufende Geschäfte außer der Theil-
nahme an den Sitzungen übertragen sind, erhält ein Gehalt oder eine firirte
Remuneration. Der Ausschuß bestimmt deren Höhe und unterwirft sie jähr-
lich einer Revision, sofern sie nicht ausdrücklich auf eine längere Zeit ausgesetzt
sind. Das Gehalt oder die Remuneration der Direktoren kann für die ganze
Zeit ihrer Amtsdauer firirt werden. Auch ist der Ausschuß befugt, denjenigen
Direktoren, welche auf zwölf Jahre gewählt sind, für den Fall der Nichtwie-
derwahl unter den früheren Bedingungen oder der Dienstunfahigkeit, eine lebens-
längliche Pension bis zur Hälfte ihres jahrlichen Gehalts oder ihrer jäahrlichen
Remuneration zu bewilligen.
g. 59.
Das Direktorium hat die zur Ausführung seiner Beschlüsse erforderlichen
Gesellschaftsbeamten nach Maaßgabe und iinnerbalk. der Grenzen des vom Aus-
schusse festgesetzten Etats anzustellen, mit Instrukrion zu versehen und dem Be-
finden nach wieder zu entlassen. Es ist bei der Wahl derselben der Regel nach
nicht beschränkt. Nur zu der Wahl
a) des ersten Betriebsbeamten (Bevollmächtigten und Betriebsdirektors), der
die administrative Geschadftsführung,
b) des Rendanten, der die Kassen-, Buch= und Rechnungsführung zu be-
sorgen hat,
muß das Direktorium die Bestatigung des Ausschusses einholen.
Es steht dem Ausschusse frei, dem jedesmaligen ersten Techniker der Ge-
sellschaft je für die Dauer der sonstigen dreijahrigen Wahlperiode des Direk-
torii Sitz und Stimme in dem letzteren einzurdumen.
F. 59. a.
Jedem Mitgliede des Direktorii kann während der Dauer seiner Wahl-
periode aus denjengen Gründen, aus welchen nicht richterliche Staatsbeamte
unfreiwillig entlassen oder pensionirt werden können, durch einen Beschluß des
Ausschusses seine Eigenschaft als Direktionsmitglied und das ihm danach zu-
ständige Gehalt oder die ihm danach zuständige Remuneration genommen wer-
den, jedoch vorbehaltlich der ihm zugesagten Pension. Zur Gülkigkeit eines
solchen Beschlusses ist Folgendes erforderlich: d
1) Der