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1) Der Antrag hierauf muß von mindestens zwölf Ausschußmitgliedern schrift-
lich, unter Angabe der Motive, bei dem Vorsitzenden des Ausschusses
angebracht werden.
2) Der Vorsitzende des Ausschusses hat diesen Anrrag ahschrllich dem be-
treffenden Direktionsmitgliede zu seiner etwaigen Gegenerklärung mitzu-
theilen und zugleich eine Ausschußsitzung zur Berathung und Beschluß-
nahme über den Antrag, unter ausdrücklicher Bezeichnung des Zwecks der
Sitzung, dergestalt anzuberaumen, dag wischen der Mittheilung des An-
trags an das betreffende Direktionsmitglied und der Ausschußsitzung eine
Frist von vier bis acht Wochen offen bleibt, auch zu der Sitzung alle
Mitglieder des Direktorü einzuladen.
3) In der Ausschußsitzung selbst müssen mindestens vier und zwanzig Aus-
schußmitglieder, einschließlich der Stellvertreter der Behinderten, anwe-
send sein.
4) Der Beschluß muß mit einer Majorität von mindestens drei Vierteln
der anwesenden Ausschußmitglieder gefaßt werden und die Gründe der
Entlassung enthalten.
5) Ueber die betreffende Ausschußsitzung ist ein gerichtliches oder notarielles
Protokoll aufzunehmen.
Gegen den Beschluß des Ausschusses sleht dem entlassenen Direktions-
mitgliede, nicht aber den Antragstellern, binnen vier Wochen nach Fassung des
Beschlasses die Berufung an die Generalversammlung zu, welche endgültig, mit
Ausschluß des Rechtsweges, entscheidet.
Die Entlassung eines mit Pensionsberechtigung versehenen Direktions-
mitgliedes hat die Folge, daß von dem Tage, an welchem die vierwöchentliche
Berufungsfrist abgelaufen, oder die Entlassung endgültig durch die General-
versammlung beslätigt ist, das entlassene Direktionsmitglied statt seines Gehalts
oder seiner Remunelation die ihm für den Fall der Nichtwiederwahl oder der
Dienstunfähigkeit zugesicherte Pension erhält. Soll ihm auch die Pension ent-
zogen werden, so ist dies nur im gewöhnlichen Rechtswege, in welchem die Ge-
sellschaft als Klägerin aufzutreten hat, und nur aus den Gründen zulässig,
aus welchen nichtrichterliche Staatsbeamte unfreiwillig ohne Pension entlassen
werden können. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Prozesses lduft
die Pension fort.
(Xr. 5258—8259. 58r (Nr. 5259.)