Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

Umfang und 
we 
d des 
eichderban- 
des. 
— 416 — 
(Nr. 5259.) Statut des Praukauer Deichverbandes. Vom 10. August 1860. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent. 
Nachdem es fuͤr erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer des obe- 
ren Theils der dem Dorfe Maltsch gegenüber liegenden Oder-Niederung im 
Kreise Wohlau Behufs der gemeinsamen Normalisirung und Unterhaltung eines 
Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Oder zu einem Deichverbande zu ver- 
einigen, und nachdem die geseguich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten 
erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deich- 
wesen vom 28. Januar 1848. 69. 11. und 15. (Gesetz Sammlung vom Jahre 
1848. S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung: 
„Praukauer Deichverband“, 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut: 
g. 1. 
In der auf dem rechten Oderufer liegenden, an die Hoͤhenfelder von 
Praukau und Leubus grenzenden Niederung werden die Eigenthuͤmer aller im 
oberen Theile derselben bei Praukau eingedeichten und noch einzudeichenden 
Grundstuͤcke, welche ohne Verwallung bei den bisher bekannten hoͤchsten Wasser- 
staͤnden der Ueberschwemmung durch die Oder unterliegen wuͤrden, zu einem 
Deichverbande vereinigt. « 
hl Dieser Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu 
ohlau. 
g. 2. 
Dem Deichverbande liegt die Normalisirung und Unterhaltung des vorhan- 
denen Praukauer Deiches in denjenigen Abmessungen ob, welche erforderlich 
sind, um die Grundstücke des Praukauer Theiles der Niederung gegen Ueber- 
schwemmung durch den höchsten Wasserstand der Oder zu sichern. 
Die Lage und Richtung der einzelnen Deichstrecken ist gleich deren Ab- 
messungen durch die Staatsverwaltungsbehörden zu bestimmen. 
Wenn zur Erhaltung der Hauptdeiche Deckwerke am Stromufer oder im 
Vorlande 5 werden, so hat der Deichverband dieselben auszuführen, vor- 
behaltlich seiner Ansprüche an andere Verpflichtete, deren bisherige Verbindlich- 
keit dadurch nicht aufgehoben wird. 
  
  
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