— 417 —
g. 3.
Die Unterhaltung der Entwaͤsserungsgraͤben in der Niederung ist auch
fernerhin von denjenigen zu bewirken, welchen dieselbe bisher oblag.
Die regelmaͤßige Raͤumung des Hauptgrabens wird aber unter die Kon-
trole und Schau der Deichverwaltung gestellt.
Das Wasser des Hauptgrabens darf ohne widerrufliche Genehmigung
des Deichhaupmanns von Privatpersonen weder aufgestaut noch abgeleitet
werden.
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf-
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in den Hauptgraben zu ver-
langen. Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschrei-
benden Punkten geschehen.
S. 4.
Der Verband hat in dem Deiche die Auslaßschleuse für den Hauptgra-
ben anzulegen und zu unterhalten.
C. 5.
Die Arbeiten des Deichverbandes werden durch die Deichbeamten für Versflichtun-=
Geld aus der Deichkasse ausgeführt. —:
Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der Deich- —“nee
beamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verbandes kon= Besiimmung
trahirten Schulden haben die Deichgshoffe nach dem von der Regierung zu sä höbe der-
Breslau am 20. Juni 1860. ausgefertigten Deichkataster aufzubringen, nach —#
welchem auch die Kosten der Katastrirung einzuziehen sind. kchdeme,
Auf den Wunsch der Betheiligten kann das Deichamt auch die Ausfüh=
rung von Bauten durch Naturalleistung der Interessenten gestatten.
g. 6.
Der gewoͤhnliche Deichkassenbeitrag wird fuͤr jetzt auf jaͤhrlich sechs Sil-
bergroschen fuͤr den Normalmorgen, und die Hoͤhe des anzusammelnden Re-
servefonds auf achthundert Thaler festgesetzt.
g. 7.
Der schon von fruͤher bestehende Deichkoͤrper, dessen Unterhaltung der
(r. 5259.) Deich-