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Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Potsdam.
Obligation
des Kreises Beeskow-Storkow
Littr. ..... ——-.-
Auf Grund des unterm .. ........... .. .. . . .. bestaͤtigten Kreistagsbeschlusses
vom 8. September 1859. wegen Aufnahme einer Schuld von 50,000 Thalern
bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Kreises Bees-
kow-Storkow Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Sei-
tens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld voo
Thalern Preußisch Kurant nach dem zur Zeit gesetzlich geltenden Münzfuße,
welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu ver-
zinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 50,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1861. ab allmälig innerhalb eines Zeitraumes von sieben und dreigig
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens
Einem Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld-
verschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre ab in dem
Monate . jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch-
staben, Nummern und Beträge und des Termins, an welchem die Rückzahlung
erfolgen soll, böffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs,
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Preußischen
Staats-Anzeiger, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Potsdam,
"den Jeitungen und dem amtlichen Organe der Kreisbehörde
Bis 3½ dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen, am 1. Januar und am 1. Juli, von heute an
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreihung,
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