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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 31—⅛
(Nr. 5273.) Jusatz-Artikel zu der Uebereinkunft unter den Uferstaaten des Rheins vom
31. Marz 1831. Vom 3. April 1860.
N.en Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, Seine Ma-
jestät der König von Bayern, Seine Majestat der Kaiser der Franzosen, Seine
-Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, Seine Hoheit
der Hergog von Nassau, Seine Majeckär der König der Niederlande und Seine
Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen, im Namen Sr. Majestät
des Königs von Preußen, die Verlegung des Sitzes der Centralkommission für
die Rheinschiffahrt im Wege eines Zusatz-Arrikels zur Konvention vom 31. März
1831. für angemessen erachtet haben, haben Sie für die Unterhandlung und Un-
terzeichnung dieses Zusatz-Artikels zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
den Herrn Gustav Kühlenthal, Ihren Geheimen Legationsrach;
Seine Majestät der König von Bayern:
den Herrn Carl v. Kleinschrod, Ihren Geheimenrath;
Seine Majestät der Kaiser der Franzosen:
den Herrn Theodor Goepp, Ihren Konsul ersier Klasse;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei
Rhein:
den Herrn Carl Schmitt, Ihren Geheimen Regierungsrath;
Seine Hoheit der Herzog von Nassau:
den Herrn Friedrich Wilhelm Schepp, Ihren Regierungsdirektor;
Seine Majestät der König der Niederlande:
den Herrn Jonkherr Emil Testa, Ihren Generalkonsul;
Seine Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen:
den Herrn Martin Friedrich Rudolph Delbrück, Ihren Direktor
im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,
Johrgang 4860. (Nr. 5073—5014) 63
Ausgegeben zu Berlin den 6. November 1860.
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