— 447 —
ten, dem Antrage der Mehrzahl derselben entsprechend, auf Grund des Gesetzes
vom 28. Februar 1843. g6. 56. und 57. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1843.
S. 51.) und des Gesetzes vom 11. Mai 1853. Artikel 2. (Gesetz-Sammlung
vom Jahre 1853. S. 183.), was folgt: -
g.1.
Die Besitzer der im Wahnthale unter dem von Neunkirchen nach Bruch-
hausen führenden Kommunikationswege und circa 200 Ruthen von der Herken-
rather Muͤhle entfernt belegenen Wiesen, wie sie in dem Situationsplane des
Wiesenbaumeisters Boͤrner und dem dazu gehoͤrigen Katasterauszuge vom
17. August 1859. verzeichnet sind, werden zu einem Wiesenverbande vereinigt,
um den Ertrag ihrer Grundstuͤcke durch Ent- und Bewaͤsserung zu verbessern.
Der Verband hat Korporationsrechte und sein Domizil bei seinem jedes-
maligen Vorsteher.
C. 2.
Die Haupt-Be= und Entwässerungsgräben, die Wehre und Schuützen, die
Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Verbands-
wiesen erforderlichen Anlagen, werden auf gemeinschaftliche Kosten des Ver-
bandes gemacht und unterhalten, nach einem Plan, welcher durch den bestellten
Wiesenhaumeisier anzufertigen und in Streitfällen von der Regierung festzu-
stellen ist.
Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung rc. bleibt den Eigenthümern über-
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvor-
stehers um Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch können sie die
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes
für ihre Rechnung übertragen.
g. 3.
Die Beitraͤge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Wehr-
Anlage werden von allen Genossen nach Verhaͤltniß brer betheiligten Flächen
aufgebracht. Die übrigen Kosten werden so getheilt, daß die Wiesen auf der
rechten Bachseite die dortigen Kosten für sich allein und eben so die Wiesen
auf der linken Seite ihre Kosten allein nach Verhältniß der Fläche tragen.
Nur sollen die Wiesen im obersten Lippchen zu der hölzernen Ninne nichts
eitragen.
** Bürgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers
fest und läßt die Beiträge von den Säumigen durch administrative Exekution
zur Kommunalkasse einziehen.
Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführr, unter Lei-
tung eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmäßig ist, sollen die Arbeiten
nach Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden.
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural-
leislung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesen-
vorsteher befugk, die nicht rechtzeitig oder nicht gehorig ausgeführten Arbeiten
(Nr. 3774. 3° nach