Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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E hat insbesondere: 
-a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten 
Bewässerungsplane mit Hülfe des betreffenden Wiesenbaumeisters zu ver- 
anlassen und dieselbe zu beaufsichtigen; 
5) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
P)die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Feststel- 
lung und Abnahme vorzulegen; 
d4) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen 
und die halbjährige Grabenschau um April und November mit den Wie- 
senschöffen abzuhalten; 
e) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
desselben zu unterzeichnen. Zur Abschließung von Vertragen ist die Zu- 
stimmung der Wiesenschöffen nöthig; 
10 die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur 
Höhe von Einem Thaler feslzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfüällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen- 
schöffen vertreten. 
K. B. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen 
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die General- 
versammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein-für allemal be- 
süneen. Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestätigung des Land- 
rathes. 
Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern und muß so wssern, 
daß alle Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil an Wasser erhalten. Kein 
Eigenrhümer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen, oder überhaupt die Be- 
wässerungsanlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventional-= 
strafe von zwei Thalern für jeden Kontraventionefall. 
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisun- 
en des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit 
Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
F. 9. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiren oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent- 
stehen, gehbren zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerungsplanes durch 
die Regierung (ckr. §. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des 
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Ge- 
nossen betreffenden Beschwerden von dem Vorstande untersucht und enrtschieden. 
(Nr. 5274.) Gegen
	        
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