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. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung
des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß.
weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil traͤgt die
osten.
Das Schiedsgericht besteht aus dem Buͤrgermeister und zwei Beisitzern.
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter fuͤr jeden werden von der General-
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewaͤhlt.
Waͤhlbar ist Jeder, der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den
öffentlichen Gemeindeämtern wählbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese be-
sitt und nicht Mitglied des Verbandes ist.
Wenn der Bürgermesster selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unpartel#schen
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen.
Dasselbe kann der Landrath thun, wenn sonstige Einwendungen gegen
die Person des Bürgermeisters von den Betheiligten erhoben werden, welche
dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen des Landrathes beeinträchtigen.
g. 10. .
Wegen der Waͤsserungsordnung, der Grabenraͤumung und der Huͤtung
auf den Wiesen hat der Vorstand die noͤthigen Bestimmungen zu treffen und
kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler bedrohen.
g. 11.
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen.
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Regierung
in Coͤln als Landespolizeibehoͤrde und von dem Minister fuͤr die landwirthschaft-
lichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den Befugnissen,
welche den Aufsichtsbehoͤrden der Gemeinden zusichen.
g. 12.
Abaͤnderungen dieses Statutes koͤnnen nur unter landesherrlicher Geneh-
migung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 3. Oktober 1860.
(I. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Simons. Gr. v. Pückler.
(Nr. 5275.)