Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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(Nr. 5275.) Statut für die Wiesengenossenschaft zu Cuchenheim im Kreise Rheinbach. 
' Vom 3. Oktober 1860. 
Im Namen Er. Masjestät des Königs. 
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent, 
verordnen, Behufs Verbesserung der auf der rechten Seite des Erftmühlen- 
baches in der Gemeinde Cuchenheim, Kreises Rheinbach, belegenen Wiesengrund- 
stücke, nach Anhörung der Betheiligten, dem Antrage der Mehrzahl derselben 
entsprechend, auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1843. G. 56. 57. 
(Gesetz-Sammlung vom Jahre 1843. S. 51.), was folgt: 
K. 1. 
Die Besitzer der auf der rechten Seite des Erftmühlenbaches in der Ge- 
meinde Cuchenheim, zwischen dem Wege von Stolzheim nach Cuchenheim, be- 
legenen Wiesen, wie sie in dem Situationsplane des Wiesenbauers Dahlhaus 
und dem dazu gehörigen Katasterauszuge vom 7. Februar 1858. verzeichnet 
sind, werden zu einem Wiesenverbande vereinigt, um den Ertrag ihrer Grund- 
stücke durch Ent= und Bewässerung zu verbessern. 
Der Verband hat Korporationsrechte und sein Domizil bei seinem jedes- 
maligen Vorsteher. 
g. 2. 
Die Haupt-Be= und Entwässerungsgräben, die Wehre und Schützen, 
die Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Ver- 
bandswiesen erforderlichen Anlagen, werden auf gemeinschaftliche Kosten des 
Verbandes gemacht und unterhalten, nach einem Plan, welcher durch den be- 
stellten Wiesenbaumeister anzufertigen und in Streitfällen von der Regierung 
festzustellen ist. 
Die Besaamung, der Umbau und die sonsige Unterhaltung der einzelnen 
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung ꝛc. bleibt den Eigenthümern über- 
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvor- 
stehers im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch können sie die 
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes 
für ihre Rechnung übertragen. 
g. 3. 
Die Beitraͤge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An- 
lagen werden von den Genossen nach Verhaͤltniß ihrer betheiligten Flaͤchen 
aufgebracht. 
Der Buͤrgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers 
fest und laͤßt die Beitraͤge von den Saͤumigen durch administrative Exekution 
zur Kommunalkasse einziehen. 
Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführt, unter Lei- 
(Nr. 3275.) tung
	        
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