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tung eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmäßig ist, sollen die Arbeiten
nach Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden.
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural=
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesen-
vorsteher befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht gehoͤrig ausgefuͤhrten Arbeiten
nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosien des Saumigen machen und
die Kosten von demselben durch Erekution beitreiben zu lassen. Eben dazu ist
der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für ihre
bornnstu obliegen und im Interesse der ganzen Anlage nicht unterbleiben
rfen.
g. 4.
Die Anlegung der noͤthigen Graͤben, Wehre ꝛc. muß jeder Wiesengenosse
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der
Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den
Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vor-
theile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkeiten hier-
über rs mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden
(ekr. K. 9.).
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesen-
berbandes Fehrt, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Fe-
ruar 1843.
g. 5.
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschöffen, welche zusammen den Vorstand bilden.
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz für baare Auslagen und
Versäumniß erhält jedoch der Wiesenvorsteher jährlich pro Morgen eine von
der Generalversammlung zu beschließende Vergütung.
g. 6.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus
loast, Mitte auf drei Jahre gewählt, nebst zwei Stellvertretern für den Wie-
senschöffen.
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als zwei
Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt,
drei Stimmen, und so fort für je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr.
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt.
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. »
Waͤhlbar ist derjenige, welcher mindestens ein Viertel Morgen Wiese
im Verbande besitzt und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechts-
kräftiges Erkenneniß verloren hat.
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen
zu beobachten.
Zur