Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister beschei- 
nigte Wahlprotokoll. 
C. 7. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. 
Er hat insbesondere: 
-a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten 
Bewässerungsplane mit Hülfe des von dem Vorstande erwählten Wiesen- 
baumeisters zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen; 
b) die Beitrage auszuschreiben; die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Feststel= 
lung und Abnahme vorzulegen; 
d) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen 
und die halbjährige Grabenschau im April und November mit den Wie- 
senschöffen alzuhren, 
e) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
desselben zu unterzeichnen. Zur Abschließung von Verträgen ist die Zu- 
stimmung der Wiesenschöffen nöthig; 
1 die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Berletzung 
dieses Statuts und der befonders dazu erlassenen Reglements bis zur 
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Verbinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen- 
schöffen vertreten. 
g. 8. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen 
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die General- 
versammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal be- 
fün. Die Wahl des Wiesenwaärters unterliegt der Bestätigung des Land- 
rathes. 
Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern und muß so wässern, 
daß alle Parzellen den, verhältnißmáßigen Antheil an Wasser erhalten. Kein 
Eigenthümer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen, oder überhaupt die Be- 
wässerungsanlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventional= 
strafe von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall. 
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisun- 
en des Wiesenvorstehers pünktlich olge leisten und kann von demselben mit 
erweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
g. 9. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes uͤber das 
Eigenthum von Grundskücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Rutungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechtstireln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent- 
stehen, gehören zur Entscheidung der ordemtlichen Gerichte. 
Jahrgang 1860. (Nr. 5775.) 64 Da-
	        
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