Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

4) auf der Strecke a—at vom Besitzer der Nenkersdorfer Zucker- eaneschung . 
fabrik; 
2) auf den Strecken a1i—h und c— —e auf alleinige Rechnung 
der Fürstichen Majoratsherrschaft Carolath, als Dominium über 
Nenkersdorf; 
3) auf der Strecke —c für Rechnung der Besitzer der deichpflichti- 
gen Ruflikalgrundstücke von Nenkersdorf. 
Den zur Verbreiterung und resp. Verlegung der Deichsohle er- 
forderlichen Grund und Boden haben ad 1. die Zuckerfabrik, ad 2. die 
Herrschaft zu Nenkersdorf, ad 3. die Besitzer derjenigen Rusiibalgrund= 
stücke, auf welchen der Deich zu liegen kommt, allein und unentgeltlich 
herzugeben. 
Die zur Deichschüttung erforderlichen Arbeiten können, wenn das 
Deichamt es beschließt, innerhalb der obigen Baustrecken von den Ver- 
pflichteten im natura geleistet werden; andernfalls werden sie, sowie alle 
sonstigen die Bauausführung betreffenden Unkosien, aus baar aufzubrin- 
enden Sozietatsmitteln nach Maaßgabe des Katasiers bestritten. 
II. Die künftige Unterhaltung und Vertheidigung des Deiches erfolgt für 
gewöhnlich von dem Besitzer der Zuckerfabrik allein innerhalb der Deich- 
strecke a— al, vom Dominium Nenkersdorf allein innerhalb der Deich- 
strecken a1—h und c—d—e, und von den Ruslikalen allein innerhalb 
der Strecke b—c, ohne in außerordentlichen Gefahrs= und Nolhfällen 
eine gegenseitige Unterstützung und Hülfe nach den Vorschriften der 
. 14— 16. der allgemeinen Deichstatut-Bestimmungen vom 14. No- 
vember 1853. auszuschließen. 
F. 4. 
Die im. Interesse der gesammten Sozietat erforderlichen Geldaufwendun- 
gen werden näch Verhältnig des von der Regierung zu Liegnitz auszufertigen- 
en allgemeinen Oeichkatasters, und die bei der baulichen Instandsetzung, Un- 
terhaltung und Vertheidigung der Deichstrecke b—c entstehenden Kosten nach 
demselben Beitragsfuße des rustikalen Deichkatasters aufgebracht. 
In diesem Deichkataster werden die deichpflichtigen Grundstücke des Nie- 
derun 5gebiets nach der Größe ihres Flächeninhalts in Magdeburger Maaß, 
ohne Rücksicht auf Kultur= oder Bonitirungs-Unterschiede, veranlagt. 
g. 5. 
Das Deichkataster wird von dem Deichhauptmann mit Zuziehung der 
Betheiligten und nach Befinden fuͤr die Flaͤchenermittelungen unter Minogenng 
eines vereideten Feldmessers aufgestellt und den katastrirten Grundbesitzern zum 
Anerkenntniß vorgelegt. 
Streitigkeiten, welche dabei über die Deichpflichtigkeit oder Größe des 
Grundbesitzes entstehen, werden, in Ermangelung einer gütlichen Einigung 
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Deichamte, mit Ausschluß des Rechts- 
(vr. 5161.) 15 weges
	        
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