Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Nach Ablauf dieser Zeit scheiden von den Mitgliedern des Verwaltungs- 
rathes alljährlich zwei, im je dritten Jahre drei in der durch das Loos zu be- 
stimmenden Reihenfolge aus. Sind solchergeslalt sämmtliche Mitglieder des 
ersten Verwaltungsrathes ausgeschieden, so erfolgt der spatere Austrikt nach der 
Reihenfolge des Eintritts. Vee Ausgeschiedenen können jedoch sofort wieder 
gewählt werden. 
Bei außerordentlicher Weise vorkommenden Erledigungen findet die Neu- 
wahl interimistisch durch den Verwaltungsrath in der F. 39. bestimmten Weise 
zu gerichtlichem oder notariellem Protokolle bis zur nächsten Generalversamm- 
lung, und durch letztere demnächst für diejenige Dauer statt, für welche das 
ausgeschiedene Mitglied noch zu fungiren gehabt haben würde. Freiwilliger 
Rücktritt ist jedem Verwaltungsrathsmitgliede drei Monate nach vorgängiger 
Kündigung gestattet. 
E. 34. 
Die Bestimmungen der #. 32. und 33. finden auch auf die Stellvertre- 
ter der Mitglieder des Verwaltungsrathes Anwendung. 
Die Einberufung eines Stellvertreters muß erfolgen, sobald ein Mitglied 
des Verwaltungsrathes durch Abwesenheit oder auf sonstige Weise an der Aus- 
übung seiner Funktionen auf längere Zeit als drei Monate verhindert worden 
ist. Dieselbe findet jedoch auch bei einer kürzeren Perhinderung eines Verwal- 
tungsrathsmitgliedes statt, wenn solche zur Herbeiführung der Beschlußfähigkeit 
der Versammlungen des Verwaltungsrathes erforderlich erscheint. Jede Ein- 
berufung eines Stellvertreters erfolgt durch den Vorsitzenden des Verwal- 
tungsrathes und geschieht in der Nehenfolg in welcher dieselben gewählt sind. 
Für die ersten fünf Jahre, angerechnet vom Tage der landesherrlichen 
Bestätigung des Statuts, werden die Stellvertreter vom Verwaltungsrathe 
erwählt. 
K. 35. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes, sowie jeder Stellvertreter, muß 
mindestens fünf Aktien eigenthümlich besitzen. Dieselben müssen während der 
Amtsdauer bei der Gesellschaftskasse als Kaution unbeschwert deponirt bleiben. 
K. 36. 
Der Verwaltungsrath hat seinen Sitz in Berlin. Wenigstens fünf Mit- 
glieder desselben, einschließlich des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, müssen 
in Berlin wohnhaft sein. 
(Nr. 5280) 5. 37. 
Stellvertre. 
tung. 
Kantion. 
Wohnsitz der 
Verwaltungs- 
othe Wi-
	        
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