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Nach Ablauf dieser Zeit scheiden von den Mitgliedern des Verwaltungs-
rathes alljährlich zwei, im je dritten Jahre drei in der durch das Loos zu be-
stimmenden Reihenfolge aus. Sind solchergeslalt sämmtliche Mitglieder des
ersten Verwaltungsrathes ausgeschieden, so erfolgt der spatere Austrikt nach der
Reihenfolge des Eintritts. Vee Ausgeschiedenen können jedoch sofort wieder
gewählt werden.
Bei außerordentlicher Weise vorkommenden Erledigungen findet die Neu-
wahl interimistisch durch den Verwaltungsrath in der F. 39. bestimmten Weise
zu gerichtlichem oder notariellem Protokolle bis zur nächsten Generalversamm-
lung, und durch letztere demnächst für diejenige Dauer statt, für welche das
ausgeschiedene Mitglied noch zu fungiren gehabt haben würde. Freiwilliger
Rücktritt ist jedem Verwaltungsrathsmitgliede drei Monate nach vorgängiger
Kündigung gestattet.
E. 34.
Die Bestimmungen der #. 32. und 33. finden auch auf die Stellvertre-
ter der Mitglieder des Verwaltungsrathes Anwendung.
Die Einberufung eines Stellvertreters muß erfolgen, sobald ein Mitglied
des Verwaltungsrathes durch Abwesenheit oder auf sonstige Weise an der Aus-
übung seiner Funktionen auf längere Zeit als drei Monate verhindert worden
ist. Dieselbe findet jedoch auch bei einer kürzeren Perhinderung eines Verwal-
tungsrathsmitgliedes statt, wenn solche zur Herbeiführung der Beschlußfähigkeit
der Versammlungen des Verwaltungsrathes erforderlich erscheint. Jede Ein-
berufung eines Stellvertreters erfolgt durch den Vorsitzenden des Verwal-
tungsrathes und geschieht in der Nehenfolg in welcher dieselben gewählt sind.
Für die ersten fünf Jahre, angerechnet vom Tage der landesherrlichen
Bestätigung des Statuts, werden die Stellvertreter vom Verwaltungsrathe
erwählt.
K. 35.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes, sowie jeder Stellvertreter, muß
mindestens fünf Aktien eigenthümlich besitzen. Dieselben müssen während der
Amtsdauer bei der Gesellschaftskasse als Kaution unbeschwert deponirt bleiben.
K. 36.
Der Verwaltungsrath hat seinen Sitz in Berlin. Wenigstens fünf Mit-
glieder desselben, einschließlich des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, müssen
in Berlin wohnhaft sein.
(Nr. 5280) 5. 37.
Stellvertre.
tung.
Kantion.
Wohnsitz der
Verwaltungs-
othe Wi-