Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

Ceitung und Le- 
gitimation des 
Verwaltungs. 
ratheß. 
Zelt der Ver- 
sammlungen. 
Beschlußsfähig- 
keit des Ver- 
waltungs= 
rathes. 
g. 37. 
Der Verwaltungsrath erwählt in der F. 39. bestimmten Weise aus sei- 
ner Mitte einen Vorsitzenden und einen slellvertretenden Vorsitzenden. Die Na- 
men derselben, sowie sämmtlicher Verwaltungsrathsmitglieder und Stellvertreter, 
auch jeder Wechsel, welcher in diesen Personen eintritk, sind von der Direktion 
durch die Gesellschafrsblätter bekannt zu machen. Der Verwaltungsrath führt 
seine Legitimation durch gegenwärtiges Statut und durch die Wahlprotokolle 
der Generalversammlung. 
. 38. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich an seinem Sitze, so oft es die 
Geschäfte erheischen, wenigstens aber einmal monatlich. Die Einladungen zu 
den Versammlungen, soweit dieselben nicht ein= für allemal durch das Ge- 
schäftsregulativ vorgeschrieben sind, erfolgen schriftlich Seitens des Vorsitzenden 
oder dessen Stellvertreters. Eine Zusammenberufung des Verwaltungsrathes 
muß erfolgen, wenn drei Mitglieder desselben oder die Direktion darauf antra- 
gen. Der vollziehende Direktor hat das Recht, den Versammlungen des Ver- 
waltungsrathes mit berathender Stimme beizuwohnen, auch kann derselbe in 
Verhinderungsfällen ein Mitglied der Direktion hierzu bevollmächtigen. Wird 
über persönliche Angelegenheiten des vollziehenden Direktors im Verwaltungs= 
rathe verhandelt, so ist dessen Beisein ausgeschlossen. 
g. 39. 
Die Versammlungen des Verwaltungsrathes sind bei Anwesenheit des 
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters, und außerdem vier anderer Mitglieder 
resp. Stellvertreter beschlußfähig. Die Beschlüsse, sowie alle statutengemäß vom 
Verwaltungsrarhe vorzunehmenden Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmen- 
mehrheit der anwesenden Mitglieder, die Wahlen mittelst Stimmzettel. Im 
Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, resp. die 
seines Stellvertreters. 
Ueber die Verhandlungen des Verwaltungsrathes sind Protokolle in der 
durch das Geschäftsregulativ zu bestimmenden Art und Weise abzufassen. Die 
Protokolle sind von dem Vorstzenken zu vollziehen und mit den sonstigen Ak- 
ten, Urkunden und Schriften des Verwaltungsrathes von ihm aufzubewahren. 
Die Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Vorsitzenden oder 
dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede für den Verwaltungsrath ver- 
bindlich unterschrieben. 
S. 40.
	        
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