Ceitung und Le-
gitimation des
Verwaltungs.
ratheß.
Zelt der Ver-
sammlungen.
Beschlußsfähig-
keit des Ver-
waltungs=
rathes.
g. 37.
Der Verwaltungsrath erwählt in der F. 39. bestimmten Weise aus sei-
ner Mitte einen Vorsitzenden und einen slellvertretenden Vorsitzenden. Die Na-
men derselben, sowie sämmtlicher Verwaltungsrathsmitglieder und Stellvertreter,
auch jeder Wechsel, welcher in diesen Personen eintritk, sind von der Direktion
durch die Gesellschafrsblätter bekannt zu machen. Der Verwaltungsrath führt
seine Legitimation durch gegenwärtiges Statut und durch die Wahlprotokolle
der Generalversammlung.
. 38.
Der Verwaltungsrath versammelt sich an seinem Sitze, so oft es die
Geschäfte erheischen, wenigstens aber einmal monatlich. Die Einladungen zu
den Versammlungen, soweit dieselben nicht ein= für allemal durch das Ge-
schäftsregulativ vorgeschrieben sind, erfolgen schriftlich Seitens des Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreters. Eine Zusammenberufung des Verwaltungsrathes
muß erfolgen, wenn drei Mitglieder desselben oder die Direktion darauf antra-
gen. Der vollziehende Direktor hat das Recht, den Versammlungen des Ver-
waltungsrathes mit berathender Stimme beizuwohnen, auch kann derselbe in
Verhinderungsfällen ein Mitglied der Direktion hierzu bevollmächtigen. Wird
über persönliche Angelegenheiten des vollziehenden Direktors im Verwaltungs=
rathe verhandelt, so ist dessen Beisein ausgeschlossen.
g. 39.
Die Versammlungen des Verwaltungsrathes sind bei Anwesenheit des
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters, und außerdem vier anderer Mitglieder
resp. Stellvertreter beschlußfähig. Die Beschlüsse, sowie alle statutengemäß vom
Verwaltungsrarhe vorzunehmenden Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmen-
mehrheit der anwesenden Mitglieder, die Wahlen mittelst Stimmzettel. Im
Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, resp. die
seines Stellvertreters.
Ueber die Verhandlungen des Verwaltungsrathes sind Protokolle in der
durch das Geschäftsregulativ zu bestimmenden Art und Weise abzufassen. Die
Protokolle sind von dem Vorstzenken zu vollziehen und mit den sonstigen Ak-
ten, Urkunden und Schriften des Verwaltungsrathes von ihm aufzubewahren.
Die Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede für den Verwaltungsrath ver-
bindlich unterschrieben.
S. 40.