Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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weges, von der Regierung zu Liegnit entschieden, welche erforderlichenfalls wei- 
tere Untersuchungen durch die von ihr zu ernennenden geeigneten Sachverstaͤndi- 
gen veranlassen kann. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten 
derselben den Beschwerdeführer. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekannt- 
machung der Enrscheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten zulässig, welcher endgültig entscheidet. Dem- 
nächst wird das Kataster von der Regierung ausgefertigt und dem Deichhaupt- 
mann zugestellt. 
F. 6. 
Bestimmung Der Bedarf des Verbandes wird 
über die hade a) zu den die ganze Sozietat betreffenden Unkosten, 
der Deichkas- 
en, Belröge. b) n den Seitens des Besitzers der Zuckerfabrik und resp. des Dominiums 
Nenkersdorf für die Instandsehung, Erhaltung und Vertheidigung der 
Deichstrecken à —at resp. a7! —hb und cp— —e zu bestreitenden Unkosten, 
c) zu den Seitens der rustikalen Deichgenossen für die Instandsetzung, Er- 
altung und Verktheidigung der Delchsirecke —c zu bestreitenden Un- 
kosten 
durch einen alljäahrlich im Monat November für das nächste Jahr vom Deich- 
hauptmann zu entwerfenden Etat berechnet. Danach wird die Höhe des im 
nächsien Jahre aufzubringenden Deichkassenbeitrags 
ad a. nach dem allgemeinen Oeichkatasier der Gesammtsozietät und 
ad c. nach dem speziellen Oeichkataster der rustikalen Deichgenossen 
bestimmt und von dem Oeichamte fesigesetzt. 
In gleicher Weise wird der Einzahlungstermin bestimmt. Erweist dieser 
Bedarf sich un Laufe des Jahres nicht als zureichend, so muß der Mehrbedarf 
nach dem vorstehend beziehungsweise angegebenen Beitragsfuße außerordentlich 
ausgeschrieben und in den vom Deichamte zu beschließenden Fristen aufgebracht 
werden. 
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Verwaltung Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Verwaltung. Er wird 
er ener. von der Fürstlichen Majoratsherrschaft Carolath aus der Jahl der Fürsllichen 
genheiten. Kammerbeamten präsentirt und von der Regierung beslätigt. Ebenso besiellt 
a. Deich. die Fürstliche Majoraksherrschaft einen Stellvertreter des Deichhauptmanns, 
bauptimann. welcher die örtlichen Anordnungen der Deichvertheidigung zu treffen hat, wenn 
der Deichhauptmann durch Eisgang oder andere zwingende Gründe an der 
persönlichen Leitung der Deichvertheidigung behindert ist. Der Stellvertreter 
muß deshalb auf dem linken Oderufer in der Nähe des Verbandgebiets woh- 
nen. Auch der Stellvertreter bedarf der Bestätigung der Regierung. Kann die 
Fürstliche Herrschaft eine geeignete Personlichkeit für die Stellvertretung nicht 
prdsentiren, so ist die Regierung befugt, die Stellvertretung dem Erbschollite- 
besitzer zu Nenkersdorf oder einer anderen geeigneten Persönlichkeit aus der Zahl 
der rustikalen Deichgenossen zu Nenkersdorf aufzutragen. D 
. er
	        
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