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weges, von der Regierung zu Liegnit entschieden, welche erforderlichenfalls wei-
tere Untersuchungen durch die von ihr zu ernennenden geeigneten Sachverstaͤndi-
gen veranlassen kann. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten
derselben den Beschwerdeführer. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekannt-
machung der Enrscheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten zulässig, welcher endgültig entscheidet. Dem-
nächst wird das Kataster von der Regierung ausgefertigt und dem Deichhaupt-
mann zugestellt.
F. 6.
Bestimmung Der Bedarf des Verbandes wird
über die hade a) zu den die ganze Sozietat betreffenden Unkosten,
der Deichkas-
en, Belröge. b) n den Seitens des Besitzers der Zuckerfabrik und resp. des Dominiums
Nenkersdorf für die Instandsehung, Erhaltung und Vertheidigung der
Deichstrecken à —at resp. a7! —hb und cp— —e zu bestreitenden Unkosten,
c) zu den Seitens der rustikalen Deichgenossen für die Instandsetzung, Er-
altung und Verktheidigung der Delchsirecke —c zu bestreitenden Un-
kosten
durch einen alljäahrlich im Monat November für das nächste Jahr vom Deich-
hauptmann zu entwerfenden Etat berechnet. Danach wird die Höhe des im
nächsien Jahre aufzubringenden Deichkassenbeitrags
ad a. nach dem allgemeinen Oeichkatasier der Gesammtsozietät und
ad c. nach dem speziellen Oeichkataster der rustikalen Deichgenossen
bestimmt und von dem Oeichamte fesigesetzt.
In gleicher Weise wird der Einzahlungstermin bestimmt. Erweist dieser
Bedarf sich un Laufe des Jahres nicht als zureichend, so muß der Mehrbedarf
nach dem vorstehend beziehungsweise angegebenen Beitragsfuße außerordentlich
ausgeschrieben und in den vom Deichamte zu beschließenden Fristen aufgebracht
werden.
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Verwaltung Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Verwaltung. Er wird
er ener. von der Fürstlichen Majoratsherrschaft Carolath aus der Jahl der Fürsllichen
genheiten. Kammerbeamten präsentirt und von der Regierung beslätigt. Ebenso besiellt
a. Deich. die Fürstliche Majoraksherrschaft einen Stellvertreter des Deichhauptmanns,
bauptimann. welcher die örtlichen Anordnungen der Deichvertheidigung zu treffen hat, wenn
der Deichhauptmann durch Eisgang oder andere zwingende Gründe an der
persönlichen Leitung der Deichvertheidigung behindert ist. Der Stellvertreter
muß deshalb auf dem linken Oderufer in der Nähe des Verbandgebiets woh-
nen. Auch der Stellvertreter bedarf der Bestätigung der Regierung. Kann die
Fürstliche Herrschaft eine geeignete Personlichkeit für die Stellvertretung nicht
prdsentiren, so ist die Regierung befugt, die Stellvertretung dem Erbschollite-
besitzer zu Nenkersdorf oder einer anderen geeigneten Persönlichkeit aus der Zahl
der rustikalen Deichgenossen zu Nenkersdorf aufzutragen. D
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